OGH 4Ob27/90

4Ob27/90Obergericht08.05.1990

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob27/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** Zucker Gesellschaft mbH, Wien 2., Hollandstraße 2, vertreten durch Dr. Stephan Frotz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***-Erzeugnisse Essenzen Gesellschaft mbH, Salzburg, Siezenheim 32, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7.12.1989, GZ 2 R 221/89-8, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 7.9.1989, GZ 38 Cg 254/89-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.079,40 (darin enthalten S 2.679,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binenn 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin erzeugt und vertreibt Zucker. Die Beklagte erzeugt und vertreibt (u.a.) süßstoffhaltige Limonaden, insbesondere die kalorienarme Light-Limonade "Gröbi".

Auf allen 4 Seiten des - aus weißem, halbsteifem Glanzpapier bestehenden - Umschlagblattes der Nr. 27/1989 der Fachzeitschrift "Der Lebensmittelkaufmann" warb die Beklagte für ihre "Gröbi"-Limonade. Auf der Titelseite war eine mit Würfelzucker gefüllte Limonadenflasche zu sehen, vor der noch weitere Würfelzuckerstücke lagen. Im unteren Drittel der Seite standen - quer in großen schwarzen Blockbuchstaben - die Worte "IN G*** STECKT KEIN EINZIGER WÜRFELZUCKER", am unteren Rand in der Mitte in großen grünen Druckbuchstaben die Marke "Gröbi" sowie - schräg nach rechts oben führend - ebenfalls in grüner Farbe das Wort "Kalorienarm". Die Seite 2 des Umschlagblattes enthielt die Ankündigung eines "Großen Plazierungswettbewerbes", bei welchem Lebensmittelhändler durch eine besondere Art der Präsentation der 5 verschiedenen Geschmacksrichtungen von "Gröbi"-Limonaden in ihren Verkaufsstellen Preise gewinnen konnten. Die Seite 3 des Umschlagblattes zeigte wieder eine Limonadenflasche, welche diesmal mit verschiedenen Früchten gefüllt war; rechts davor lagen einige weitere Früchte. Oberhalb der Flasche waren, quer über die ganze Breite der Seite, in schwarzen Blockbuchstaben die Worte "IN G*** STECKT GESCHMACK" zu lesen, am unteren Rand wieder in grünen Druckbuchstaben die Marke "Gröbi". Die letzte Seite des Umschlagblattes enthielt eine Abbildung der 5 verschiedenen Sorten der "Gröbi"-Limonade sowie weitere Hinweise für den auf Seite 3 angekündigten Plazierungswettbewerb.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr für die von ihr hergestellten und/oder vertriebenen süßstoffhaltigen Limonaden, insbesondere die Light Limonaden der Marke "Gröbi", in der Form eines gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßenden Systemvergleichs mit Zucker, insbesondere unter Verwendung der Formulierung "In Gröbi steckt kein einziger Würfelzucker. In Gröbi steckt Geschmack", zu werben. Die Parteien stünden miteinander im Wettbewerb; durch die Förderung und Ausweitung des Absatzes ihrer Produkte beeinträchtige die Beklagte auf dem Weg über den Rückgang der Umsätze der Hersteller zuckerhaltiger Limonaden den Absatz der Klägerin. Die Werbeaussagen "In Gröbi steckt kein einziger Würfelzucker" und "In Gröbi steckt Geschmack" stünden, obgleich sie auf verschiedenen Seiten des Zeitungsumschlagblattes gemacht wurden, in offenkundigem Zusammenhang. Sie seien als Systemvergleich aufzufassen und verstießen gegen § 1 UWG, weil sie zu der unrichtigen Annahme verleiteten, daß Zucker den Geschmack von Limonaden beeinträchtige; hingegen verschweige die Beklagte bewußt, daß der ihrem Produkt beigefügte Süßstoff den Geschmack von Limonaden nachhaltig beeinflussen könne. Die Beklagte setze daher mit dieser Werbung Zucker pauschal und in aggressiver Weise herab.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Jede der beiden beanstandeten Werbeangaben sei, für sich gesehen, weder unrichtig noch irreführend. Der von der Klägerin behauptete Zusammenhang dieser beiden Werbeaussagen sei in Wahrheit nicht gegeben: Sie befänden sich weder auf ein und derselben Seite noch auf aufeinanderfolgenden Seiten der Zeitung; zwischen den Seiten 2 und 3 der Umschlagseite befänden sich 16 andere Zeitungsseiten. Die Leser dieser Zeitung würden sich daher beim Lesen der dritten Umschlagseite nicht mehr auf die auf der Titelseite enthaltene Werbeaussage erinnern. Ein Vergleich, wie ihn die Klägerin unterstelle, sei daher gar nicht vorgenommen worden. Selbst wenn man aber einen Zusammenhang der beiden Werbeaussagen annehmen wollte, könnte nicht der Eindruck entstehen, daß der Süßgeschmack von Zucker und von Süßstoff miteinander verglichen würden; vielmehr werde nur das Fehlen von Zucker und das Vorhandensein von Geschmack behauptet. Daß Zucker andere als süßende Wirkung auf den Geschmack eines gesüßten Produktes habe, widerspreche den Erwartungen des Verkehrs über die Eigenschaften von Zucker; die beanstandete Werbung sei daher auch nicht geeignet, diese Vorstellung zu erwecken. Im übrigen stünden die Parteien miteinander nicht im Wettbewerb, weil Limonaden und Zucker nicht gleichartige oder verwandte Waren seien. Daß Zucker mitunter in Fruchtlimonaden enthalten sei, besage darüber nichts; unerheblich sei auch, daß die Ausweitung des Absatzes der nicht mit Zucker gesüßten Limonaden der Beklagten den Absatz von Zucker beeinträchtige. Die Klägerin sei somit zur vorliegenden Klage nicht legitimiert.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses reiche es aus, daß die Ausweitung des Absatzes eines bestimmten Produktes geeignet ist, den Absatz eines konkreten anderen Produktes zu beeinträchtigen; ein Rechtsschutzbedürfnis wäre nur dann zu verneinen, wenn praktisch jede Möglichkeit einer Schädigung oder eines Zusammenstoßes im Wettbewerb fehle. Die Beklagte habe einen Systemvergleich zwischen gezuckerten und mit Süßstoff gesüßten Limonaden vorgenommen und dabei die gezuckerten Limonaden pauschal abgewertet. Die beanstandeten Werbeaussagen nötigten vielmehr zu dem Umkehrschluß, daß die mit Zucker gesüßten Limonaden keinen Geschmack hätten; sie stünden durch die Verwendung eines anderen Papiers für den Umschlagbogen der Zeitung, aber auch durch die gleichartige graphische Gestaltung der Seiten 1 und 3 des Umschlages in einem für jedermann erkennbaren Zusammenhang. Eine derartige Werbung verstoße gegen § 1 UWG.

Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteige. In der beanstandeten Werbung habe die Beklagte lediglich zwei verschiedene Eigenschaften des von ihr hergestellten und vertriebenen Produktes hervorgehoben, nämlich einerseits das Fehlen von Zucker und andererseits den Geschmack der "Gröbi"-Limonaden. Ein Systemvergleich sei darin nicht zu sehen. Auch treffe es nicht zu, daß die beanstandete Werbung den Umkehrschluß suggeriere, gezuckerte Limonaden hätten keinen Geschmack. Die in der Werbung besonders hervorgehobenen Eigenschaften des Produktes der Beklagten würden nicht als Gegensatzpaar verstanden; daher könne auch nicht der Eindruck entstehen, daß mit Zucker gesüßte Limonaden keinen Geschmack hätten. Solange sich ein Wettbewerber auf die Anpreisung der Eigenschaften seiner Produkte beschränke, nehme er keinen Werbevergleich vor. Vergleichende Werbung könne nur dann vorliegen, wenn der Werbende selbst die eigenen Waren oder Leistungen den Waren oder Leistungen anderer Mitbewerber gegenüberstellt und auf deren Vorteile oder Nachteile hinweist; das gleiche gelte auch für sog. Warenartenvergleiche. Der ausschließlich beanstandete Systemvergleich sei daher schon wegen Fehlens eines Vergleiches nicht verwirklicht, so daß auf die Klageberechtigung der Klägerin nicht mehr eingegangen zu werden brauche.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die Klägerin hält auch in dritter Instanz an ihrer Auffassung fest, daß die beiden Werbeaussagen auf den Seiten 1 und 3 des Zeitungsumschlagblattes vom Leser als Einheit aufgefaßt würden. Nicht nur die Aussagen auf diesen beiden Zeitungsseiten, sondern auch die Werbeaussagen der Seiten 2 und 4 des Umschlagblattes hingen zusammen; auch die gleichartige graphische Gestaltung erwecke diesen Eindruck. Die beanstandeten Werbeaussagen erweckten beim Leser zwangsläufig den Eindruck, daß Zucker den Geschmack von Limonaden beeinträchtige und daher minderwertiger sei als der von der Beklagten verwendete Süßstoff. Zucker und Geschmack würden bewußt als Gegensatzpaar dargestellt. Damit habe aber die Beklagte einen sittenwidrigen Systemvergleich vorgenommen, weil sie Zucker pauschal herabgesetzt habe. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:

Der Klägerin ist nur dahin beizutreten, daß die beanstandeten Sätze "In Gröbi steckt kein einziger Würfelzucker" (Seite 1) und "In Gröbi steckt Geschmack" (Seite 3) auch bei flüchtiger Betrachtung nicht isoliert, sondern im Zusammenhang gesehen werden. Dafür spricht nicht nur die gleichartige graphische Gestaltung der betreffenden Zeitungsseiten, sondern auch der in beiden Fällen durch die gleichen Worte "In Gröbi steckt ..." eingeleitete Hinweis auf die Zusammensetzung der Limonade. Dem steht auch nicht entgegen, daß in das Umschlagblatt eine 16 Seiten starke Zeitung eingelegt war; ganz abgesehen davon nämlich, daß das Publikum an derartige Werbemethoden bereits gewöhnt ist, bietet gerade der Umstand, daß das Umschlagblatt nur die Werbung der Beklagten enthält, die Möglichkeit, dieses Blatt völlig von der Zeitung zu trennen und sodann im Zusammenhang zu betrachten.

Hingegen trifft es nicht zu, daß Zucker und Geschmack in der Werbung der Beklagten als Gegensatzpaar dargestellt wurden. Einen ausdrücklichen Hinweis auf einen solchen Sinngehalt der beanstandeten Aussagen enthält die Werbung der Beklagten nicht. Mit der Behauptung, daß zum Süßen der "Gröbi"-Limonade kein (Würfel)Zucker verwendet wird, hat die Beklagte vielmehr das Wort "Kalorienarm" verbunden, also einen Hinweis darauf, daß man mit "Gröbi" weniger Kalorien zu sich nehme. Damit wird aber entgegen der Meinung der Klägerin die Frage, was "Gröbi" denn sonst enthält, auch für den flüchtigen Durchschnittsleser keineswegs offen gelassen; die angesprochenen Verkehrskreise werden vielmehr daraus nur den Schluß ziehen, daß "Gröbi" mit Süßstoffen gesüßt wird. Damit bleibt aber auch bei flüchtiger Betrachtung der Seite 3 des Umschlagblattes kein Raum mehr für die Überlegung, daß in "Gröbi" nur deshalb Geschmack stecke, weil es keinen Zucker enthält, wird doch durch das Bild einer mit verschiedenen Früchten gefüllten Flasche auch darauf verwiesen, daß der Geschmack von "Gröbi" auf die darin enthaltenen Früchte zurückzuführen ist. Angesichts der weit verbreiteten Kenntnis, daß Zucker auf Speisen und Getränke nur süßende Wirkung hat, ist auch nicht anzunehmen, daß die Werbung der Beklagten in maßgebenden Verkehrskreisen die Vorstellung erwecken könnte, daß die Beigabe von Zucker dem Geschmack einer Limonade abträglich sei. Davon, daß die Werbeaussagen der Beklagten diesen Umkehrschluß geradezu "aufdrängten", kann daher keine Rede sein. Daß die Angaben, "Gröbi" enthalte keinen Zucker, sondern den Geschmack von Früchten, unrichtig wären, hat die Klägerin nicht einmal behauptet. Die Beklagte hat aber auch keinen Systemvergleich vorgenommen, mit welchem - unter Vermeidung der Nennung eines bestimmten Mitbewerbers oder seiner Ware - lediglich die Vorteile und Nachteile bestimmter Herstellungs-, Einkaufs- oder Vertriebssysteme dargelegt werden (ÖBl 1972, 88; ÖBl 1975, 108; ÖBl 1985, 92; ÖBl 1986, 63). Ein Vergleich der Eigenschaften gezuckerter oder mit Süßstoff gesüßter Limonaden ist der beanstandeten Werbung nämlich ebensowenig zu entnehmen wie ein Vergleich von Zucker und Süßstoff an sich; die Beklagte hat sich vielmehr darauf beschränkt, bestimmte Eigenschaften ihres Produktes anzupreisen, ohne dabei auf Vor- oder Nachteile gleichartiger Produkte hinzuweisen. Selbst wenn aber durch die Abbildung einer randvoll mit Zucker gefüllten Limonadenflasche der Eindruck entstehen sollte, daß die Limonaden mancher Hersteller überzuckert sind, wäre damit noch keine Herabsetzung von Zucker schlechthin verbunden. Auch eine Herabsetzung eines konkreten oder doch deutlich erkennbaren Mitbewerbers der Beklagten kann der beanstandeten Werbung nicht entnommen werden. Sie ist daher weder irreführend noch sittenwidrig.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.

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