OGH 2Ob552/90

2Ob552/90Obergericht23.05.1990

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob552/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich S***, Textilvertreter, Ferdinand Kobell-Straße 13, D-8013 Haar, vertreten durch Dr.Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei T*** T*** B***-F*** AG, Boznerplatz 6, 6021 Innsbruck, vertreten durch Dr.Helmut A. Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen DM 11.605,50 s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16.Februar 1990, GZ 4 R 332/89-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.Juni 1989, GZ 10 Cg 80/87-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger DM 6.000,-- samt 5 % Zinsen aus DM 10.000,-- vom 2.7.1986 bis 7.8.1986 und aus DM 6.000,-- seit 8.8.1986 zu bezahlen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Gerichtsgebühren und Sachverständigenkosten für das Verfahren erster Instanz S 8.600,--, für das Verfahren zweiter Instanz S 2.000,-- und für das Verfahren dritter Instanz S 2.500,--, insgesamt daher S 13.100,-- binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Im übrigen werden die Kosten des Verfahrens aller Instanzen gegenseitig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, der ab 1.11.1967 als selbständiger Handelsvertreter für die beklagte Partei tätig war, begehrte - gestützt auf § 25 HVG - einen Betrag von DM 11.605,50 samt 5 % Zinsen aus DM 15.605,50 vom 2.7.1986 bis 8.8.1986 und aus DM 11.605,50 seit 8.8.1986. Er brachte vor, er habe durch Zuführung neuer Kunden eine bedeutende Umsatzsteigerung für die beklagte Partei erreicht und habe die Vertragsauflösung nicht verschuldet.

Die beklagte Partei wendete ein, die Tätigkeit des Klägers sei weitgehend auf die Erhaltung des Marktes gerichtet gewesen, weniger auf die Zuführung neuer Kunden. Die beklagte Partei ziehe außerdem keinen Nutzen mehr aus der Tätigkeit des Klägers, weil sie am 1.10.1985 ihre betriebliche Tätigkeit eingestellt habe, sie habe lediglich 25 % der Anteile der T*** L*** AG, die im übrigen nicht Rechtsnachfolgerin der beklagten Partei sei. Dieses Unternehmen habe teilweise andere Produkte und habe auch erst einen Markt aufbauen müssen. Außerdem habe der Kläger, der nach dem 1.10.1985 bei der T*** L*** AG weiter gearbeitet habe, selbst die Vorteile seiner Tätigkeit ziehen können.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die beklagte Partei ist ein Textilunternehmen, welches vorwiegend, nämlich zu etwa 80 % bis 85 % der Gesamterzeugung, hochwertigen Original Tiroler Loden herstellte. Daneben erzeugte sie noch Besatztuche, einige Leinenprodukte und dergleichen. Mit 30.9.1985 stellte sie ihre Produktionstätigkeit ein. Früher bestanden als Konkurrenzunternehmen in der Lodenerzeugung noch die Firmen W*** und P*** AG, beide ebenfalls mit Sitz in Tirol. W*** wurde 1984 insolvent und von der P*** AG übernommen. Die P*** AG und die beklagte Partei schlossen sich mit Vereinbarung vom 23.9.1985 zusammen, wobei eine neue Firma "T*** L*** AG" am 1.10.1985 ihre Tätigkeit aufnahm. Mit dieser Firma schlossen die P*** AG und die beklagte Partei einen Sacheinlagevertrag, mit dem sie wesentliche Bestandteile ihrer Betriebe in die T*** L*** AG einbrachten (nämlich die beklagte Partei Warenvorräte im Wert von S 85,283.500.-- und registrierte Marken im Wert von S 3,000.000,--). Als Gegenleistung für die eingebrachten Vermögenswerte erhielt die P*** AG 19.000 Stück und die beklagte Partei 9.000 Stück Inhaberaktien im Nennbetrag von S 1.000,-- und je 500 Stück vinkulierte Namensaktien im selben Nennbetrag. Zum 11.11.1985 betrug das Grundkapital der T*** L*** AG S 30,000.000,--. Am 23.1.1986 erfolgte eine Grundkapitalerhöhung um Nominale S 10,000.000,-- wobei die neuen Inhaberaktien zur Gänze unter Leistung entsprechender Sacheinlage von der beklagten Partei übernommen wurden. Die Sacheinlagen bestanden aus Maschinen und maschinellen Anlagen, Werkzeugen, Betriebs- und Geschäftsausstattungen. Da gleichzeitig das Grundkapital um weitere Nominale S 40,000.000,-- auf S 80,000.000,-- durch Ausgabe neuer Inhaberaktien erhöht wurde, hatte die beklagte Partei, die zunächst ca. 1/3 der Aktien inne hatte, danach nur noch 25 % der Aktien der T*** L*** AG inne. Die beklagte Partei hat an die T*** L*** AG weiters Grundstücke und teilweise Maschinen verpachtet bzw. verleast. Die T*** L*** AG genießt nunmehr am Markt hinsichtlich des Original Tiroler Lodens eine Monopolstellung, sodaß Kunden, die diesen Loden beziehen wollen, dies nur bei der beklagten Partei tun können. Die Produktion des Original Tiroler Lodens macht bei der T*** L*** AG etwa 50 bis 55 % der Gesamtproduktion aus; daneben produziert sie Produkte aus Wolle mit Seide, Wolle mit Leinen und schurwollenem Kammgarn. Die T*** L*** AG hat also gegenüber der beklagten Partei die Produktpalette erweitert.

In den Jahren 1985/86 wurde von der T*** L*** AG eine 3 %ige Dividende ausgeschüttet.

Der Kläger war für die beklagte Partei ab 1.11.1967 als selbständiger Handelsvertreter tätig. Im April 1968 schlossen die Streitteile (nach einer Saison als Probezeit) eine Vertragsvereinbarung, nach der der Kläger die Alleinvertretung der Erzeugnisse der beklagten Partei für den Raum Bayern mit Ausnahme des Gebietes WürzburgSchweinfurt-Aschaffenburg übernahm. Für alle direkten und indirekten Verkäufe in diesem Vertretungsgebiet wurde eine Provision von 3 % vereinbart, die sich aus den Nettoeinnahmen der beklagten Partei errechnete und dem Kläger erst nach vollständiger Bezahlung der entsprechenden Fakturen zustand. Als Kündigungsfrist wurden 3 Monate vereinbart. Die Anwendung des § 25 des österreichischen Handelsagentengesetzes wurde ebenfalls vereinbart.

Mit Schreiben vom 31.1.1986 kündigte die beklagte Partei die Vertretungsvereinbarung mit dem Kläger wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, nachdem sie wesentliche Betriebsmittel in die T*** L*** AG eingebracht und damit ihre Erzeugungs- und Verkaufstätigkeit eingestellt hatte, zum 30.4.1986 auf, wobei dem Kläger aufgetragen wurde, seine Tätigkeit für die beklagte Partei bereits mit 15.3.1986 einzustellen. Nach Gründung der T*** L*** AG war die Winterkollektion bzw. Kollektion 1986 noch durch die beklagte Partei bis Weihnachten 1985 verkauft und waren auch die diesbezüglichen Umsätze an den Kläger verprovisioniert worden. Nahtlos anschließend war der Kläger sodann als selbständiger Handelsvertreter für die T*** L*** AG bis 31.7.1986 tätig; seine Umsätze wurden von der T*** L*** AG verprovisioniert. Mit dieser Firma konnte der Kläger jedoch keine Einigung über den Abschluß eines Vertretungsvertrages finden, sodaß er dann ab 1.8.1986 nicht mehr für die T*** L*** AG tätig war. Ihr gegenüber hat der Kläger keine Ansprüche nach § 25 HVG geltend gemacht. Der Kläger erzielte in der Zeit vom 1.11.1967 bis Ende 1985 in dem von ihm betreuten Gebiet folgende Umsätze:

1967 DM 48.000,--

1968 DM540.000,--

1969 DM 555.000,--

1970 DM 340.000,--

1971 DM 650.000,--

1972 DM 1,000.000,--

1973 DM 1,365.000,--

1974 DM 2,295.000,--

1975 DM 2,070.000,--

1976 DM 1,876.000,--

1977 DM 2,026.000,--

1978 DM 2,751.000,--

1979 DM 2,359.000,--

1980 DM 2,590.000,--

1981 DM 2,829.000,--

1982 DM 2,285.000,--

1983 DM 1,883.000,--

1984 DM 2,972.000,--

1985 DM 2,876.000,--

Auch im Jahre 1986 wurde von der beklagten Partei dem Kläger noch ein Umsatz von S 3,350.000,-- verprovisioniert, wobei dies dadurch zustandekam, daß eben Zahlungen aus früheren Bestellungen erst im Jahre 1986 einlangten.

In den Jahren 1983 bis 1985 erhielt der Kläger folgende Provisionen:

1. Quartal 1983: DM 7.731,64

2. Quartal 1983: DM 18.401,19

3. Quartal 1983: DM 11.719,19

4. Quartal 1983: DM 13.712,39

1. Quartal 1984: DM 15.182,86

2. Quartal 1984: DM 21.085,67

3. Quartal 1984: DM 24.475,22

4. Quartal 1984: DM 15.463,62

1. Quartal 1985: DM 16.775,22

2. Quartal 1985: DM 24.163,77

3. Quartal 1985: DM 1.211,89

DM 23.284,65

4. Quartal 1985: DM 17.970,30

Summe DM 211.177,61,

was im Durchschnitt pro Jahr in den Jahren 1983 bis 1985 eine

Provision von DM 70.392,54

ergibt.

Wird die Index-Steigerung von 156,65 % berücksichtigt, läßt sich der Umsatz des Klägers aus dem Jahre 1967/69 auf ungefähr 1,5 bis 1,6 Millionen Schilling zum Stand Ende 1985 hochrechnen. Von der T*** L*** AG wurden alle Kunden der beklagten Partei und der Firma P*** AG übernommen und wurden auch die vor Gründung der T*** L*** AG bei den beiden Gründerfirmen getätigten Bestellungen nach der Gründung von ihr ausgeliefert. Im Feber 1986 sollte zwischen dem Kläger und dem für die Firma P*** AG in Bayern tätigen Handelsvertreter eine Aufteilung der in Bayern ansässigen Kunden erfolgen, und zwar unter dem Gesichtspunkt, daß jeder einzelne Kunde demjenigen Vertreter zugewiesen werden sollte, der bei diesen Kunden bisher den höheren Umsatz erzielen konnte. Ein Großteil dieser Kunden wurde früher von beiden Gründerfirmen der T*** L*** AG beliefert.

Der Kläger hat im Jahre 1967/68 eine ganze Reihe von Kunden übernommen, die bereits Kunden der beklagten Partei waren. Seine Aufgabe bestand darin, die bereits bestehenden Kunden weiter zu betreuen, aber auch neue Kunden zu werben.

Vom bestehenden Kundenstock der beklagten Partei im Jahre 1985 hat der Kläger folgende Kunden bereits bei Beginn seiner Vertretungstätigkeit übernommen:

Firma Danzer, Firma Dirndl-Ecke, Firma Frey, Osterwaldstraße, Firma Frey, Maffeistraße, Firma Gantner, Firma Hautum, Firma Heller Ponwenker, Firma Höfer, Firma Hauser, Firma Hummelsheim, Firma Keil, Firma Kerkenbusch, Firma Kübrich, Firma Rappel, Firma Schöning, Firma Louisoder, Firma Queisser, Firma Strasser und Firma Zeiler.

Von den Kunden der beklagten Partei aus dem Jahre 1968 in dem vom Kläger betreuten Gebiet in Bayern (mit denen damals ein Gesamtumsatz von S 736.666,17 gemacht wurde) waren im Jahre 1985 27 nicht mehr Kunden der beklagten Partei. Inwieweit der Kläger einige dieser 27 Kunden neu geworben hat, kann nicht festgestellt werden.

Neu geworben wurden vom Kläger in der Zeit seiner Tätigkeit für die beklagte Partei (vom bestehenden Kundenstock der beklagten Partei im Jahre 1985) die Firmen Alexander-Röcke, Berwin Wolff, Bretzel, Elho, Otto Heininger, Hoal, Huber-Prien, Huber-Vilshofen, Klepper, Kübler, Langer-Landshut, Letex, Litzlfelder, Mayser, Mondi-Aichach, Original Boos, Rebahn, Silesia, Steinert und Thefi. Hinsichtlich folgender Kunden der beklagten Partei aus dem Jahre 1985 kann nicht festgestellt werden, ob diese vom Kläger neu geworben wurden oder bereits vor Beginn der Tätigkeit des Klägers Kunden der beklagten Partei waren: Die Firmen Bahner, Bäumler, Eisenhut Weitzel, Fenneberg, Gerlach, Greiff-Werke, Gutmann, Jäger, Bartke Scherer, Willi Bogner, Fordan, Grünenbacher, Köhler, Mayerhofer, Ranz, Regent, Schild, Müller und Unholzer. Teilweise wandten sich auch Kunden direkt an die beklagte Partei und tätigten dort direkt ihre Bestellungen, wobei dies ohne Zutun des Klägers erfolgte, ihm jedoch die Umsätze auf Grund des Gebietsschutzes verprovisioniert wurden.

Hinsichtlich der festgestellten neuen Kunden wurde ein Teil vom Kläger gar nicht als von ihm geworben bezeichnet, sodaß jedenfalls ein Teil dieser Kunden nicht über Vermittlung des Klägers zu Kunden der beklagten Partei wurde, sondern sich diese Kunden offenbar direkt an die beklagte Partei gewendet haben.

Der Kläger galt als fleißiger Vertreter. Der Umsatz mit Kunden hängt jedoch nicht nur vom Fleiß des Vertreters ab, sondern auch von der Qualität der Artikel und von den jeweiligen Nachfrageverhältnissen nach Loden, die sich im Lauf der Zeit immer wieder änderten.

Zur Frage, wie sich der vom Kläger vermittelte Umsatz der beklagten Partei im Durchschnitt der Jahre 1984 und 1985 auf übernommene Kunden einerseits und vom Kläger neu zugeführte Kunden (Stand der Kundschaft 1985) verteilte, hat das Erstgericht folgende Feststellungen getroffen:

Aufteilung unter der Annahme, daß die Kunden, von denen nicht feststeht, ob sie vom Kläger übernommen oder neu zugeführt wurden,

a) vom Kläger übernommen wurden:

Umsatz mit übernommenen Kunden 41,8 %

Umsatz mit neuen Kunden 58,2 %

b) vom Kläger neu geworbene Kunden waren (und zwar

einschließlich der Firma Frey, Osterwaldstraße):

Umsatz mit übernommenen Kunden 27,5 %

Umsatz mit neuen Kunden 72,95 %

c) einschließlich auch der Firma Zeiler neu geworbene Kunden

waren:

Umsatz mit übernommenen Kunden 16,92 %

Umsatz mit neuen Kunden 83,08 %

Zusammenfassend stellte das Erstgericht dann fest, daß vom Umsatz der beklagten Partei in dem dem Kläger zugewiesenen Gebiet in Bayern in den Jahren 1984 und 1985 zwischen 58,2 und rund 70 % (da die Firmen Zeiler und Frey Osterwaldstraße nicht übernommene alte Kunden seien) auf neue Kunden und zwischen 41,8 und rund 30 % auf alte übernommene Kunden entfällt. Wenn man dazu noch die Umsätze im Vertretungsgebiet des Klägers aus dem Jahre 1981 bis 1983 berücksichtigen würde, könnte sich das Verhältnis des Umsatzes mit alten Kunden zum Umsatz mit neuen Kunden bei den diesbezüglich günstigsten Feststellungen zugunsten der beklagten Partei auf etwa 47 % Umsatz mit alten Kunden und 53 % Umsatz mit neuen Kunden verschieben.

Die Firma Zeiler tätigte vor Beginn des Vertretungsverhältnisses mit den Streitteilen kaum Geschäfte mit der beklagten Partei. Auf Grund der Nachfrage bezüglich Lodenwaren und auf Grund des Wirkens des Klägers haben sich die Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Zeiler und der beklagten Partei und auch die Umsätze gesteigert. Die Firma Zeiler machte in den Jahren 1980 bis 1985 folgende Umsätze:

1980 DM 277.494,--

1981 DM 620.189,--

1982 DM 420.152,--

1983 DM 318.978,--

1984 DM 261.803,--

1985 DM 293.937,--.

Seit Gründung der T*** L*** AG ist diese der Hauptlieferant der Firma Zeiler, wobei die Kollektion im Lodenbereich bezüglich der beklagten Partei und der T*** L*** AG identisch ist. Auf Grund der Monopolstellung der T*** L*** AG ist die Firma Zeiler gezwungen, ausschließlich bei der T*** L*** AG einzukaufen, sodaß auf Grund dieses Umstandes eine Nachwirkung der früheren Tätigkeit des Klägers nicht mehr gegeben ist.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, Voraussetzung des Anspruches des Handelsvertreters nach § 25 HVG sei einerseits, daß der Handelsvertreter ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt gewesen sei; andererseits, daß dem Geschäftsherrn durch die Tätigkeit des Handelsvertreters fortbestehende Vorteile verbleiben (wobei der Vorteil schon allein im Vorhandensein des Kundenstockes liege). Zur Frage, ob der Handelsvertreter ausschließlich oder vorwiegend mit der Kundenzuführung beschäftigt gewesen sei, sei auf das Verhältnis der jeweils erzielten Umsätze abzustellen. Dabei habe der Handelsvertreter die Zahl und den Umsatz der neu zugeführten Kunden im Verhältnis zu den übernommenen Kunden zu beweisen. Kundenzuführung liege vor, wenn ein Dritter durch verdienstliche Tätigkeit des Handelsvertreters Kunde des Geschäftsherrn werde. Eine Gleichstellung von Umsatzsteigerungen mit den Umsätzen neu geworbener Kunden könne nur dann erfolgen, wenn die Umsatzsteigerungen eintraten, weil der Kunde andere als bisher vom Unternehmer bezogene Waren nunmehr von ihm bezieht; oder weil ein bisheriger Gelegenheitskunde infolge Einwirkung durch den Handelsvertreter Stammkunde wurde. Für die Begründung eines Entschädigungsanspruches nach § 25 HVG sei ein eindeutiges Übersteigen des Umsatzes mit neu geworbenen Kunden im Verhältnis zu übernommenen Kunden notwendig, und zwar - einer von Jabornegg, HVG, geäußerten Ansicht folgend - erst bei einem Anteil von 70 % des Umsatzes mit neu geworbenen Kunden. Der Kläger habe nun nur nachweisen können, daß er in den Jahren 1984 und 1985 Umsätze in Höhe von knapp 60 % von seinem Gesamtumsatz mit neuen Kunden tätigte. Dem Kläger stehe daher kein Anspruch nach § 25 HVG zu. Da er von der beklagten Partei bereits mehr als 1/12 der durchschnittlichen Jahresprovision, nämlich DM 6.000,--, erhalten habe, stünde ihm auch unter Berücksichtigung der Auffassung in SZ 49/83 (daß nämlich für den Entschädigungsanspruch nach § 25 HVG schon ein Umsatzanteil von 50,4 %, der auf Neukunden entfällt, genüge) keine weitere Entschädigung zu. Da nach § 25 Abs. 3 HVG eine Entschädigung von 3/12 der Jahresprovision als Höchstausmaß zustehe, komme dieses Ausmaß der Entschädigung überhaupt nur in Frage, wenn der Handelsvertreter ausschließlich, keinesfalls aber, wenn er nur vorwiegend mit der Neuzuführung von Kunden beschäftigt gewesen sei. Bei nur vorwiegender Beschäftigung mit der Kundenzuführung habe eine Abstufung der Entschädigung je nach dem auf neu geworbene und auf übernommene Kunden entfallenden Umsatz zu erfolgen, wobei dann, wenn der Handelsvertreter nicht mehr als 50 % der Umsätze mit neuen Kunden getätigt habe, eben überhaupt keine Entschädigung mehr zustehe.

Da somit dem Kläger jedenfalls keine weitere Entschädigung nach § 25 HVG zustehe, könne dahingestellt bleiben, ob der beklagten Partei fortbestehende Vorteile durch die Tätigkeit des Klägers erwachsen sind (wobei, weil das Vorhandensein eines Kundenstocks bei Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger feststehe, es grundsätzlich Aufgabe der beklagten Partei gewesen wäre nachzuweisen, daß sie trotzdem keine fortbestehenden Vorteile hätte). Es wäre aber auch durchaus zweifelhaft, ob der beklagten Partei solche Vorteile blieben, zumal auf Grund der Monopolstellung der T*** L*** AG die Kunden hochwertigen Lodens ohnehin gezwungen seien, diesen Stoff dort zu beziehen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs. 1 ZPO zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz übernahm die vom Erstgericht als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer richtigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen und führte zur Rechtsrüge im wesentlichen aus, der Oberste Gerichtshof habe in SZ 49/83 die Ansicht vertreten, die Voraussetzung des Anspruches nach § 25 HVG, daß der Handelsvertreter ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt gewesen sei, sei dann erfüllt, wenn er dem Geschäftsherrn so viele neue Kunden zuführte, daß er daraus auch noch nach Ablauf des Vertrages erhebliche Vorteile erzielen müsse. Jabornegg, HVG 501 f lehne diese Ansicht ab und meine, es müßten mindestens 70 % der Umsätze mit den vom Handelsvertreter zugeführten Kunden getätigt worden sein, um von einer vorwiegenden Beschäftigung mit der Kundenzuführung sprechen zu können. Das Berufungsgericht sei der Auffassung, keine dieser Ansichten lasse sich zwingend aus dem Gesetzeswortlaut ableiten, die gesetzliche Regelung bedeute vielmehr, daß die Anspruchsvoraussetzung, daß der Handelsvertreter zumindest vorwiegend mit der Zuführung von neuen Kunden beschäftigt gewesen sei, nur erfüllt sein könne, wenn die von ihm vermittelten Umsätze mit Neukunden mehr als 50 % der gesamten vermittelten Umsätze ausmachten. Die Ansicht des Berufungswerbers, zur Errechnung des Verhältnisses der Umsätze Altkunden/Neukunden wäre auf die Umsätze der letzten 3 Jahre abzustellen, könne nicht geteilt werden, es liege vielmehr wesentlich näher, dabei auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen, da auch das Anspruchserfordernis der ausschließlichen oder vorwiegenden Zuführung von Kunden auf den dem Geschäftsherrn nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteil abstelle. Hingegen teile das Berufungsgericht die Auffassung des Klägers, die Firma Zeiler habe als vom Kläger zugeführte Kundschaft zu gelten, weil dieses Unternehmen vom Gelegenheitskunden zum Stammkunden geworden sei. Hinsichtlich der Firma Frey könne dies aber nicht gesagt werden. Die Frage, ob der Kläger Gebietsvertreter gewesen sei oder nicht, habe auf den Anspruch nach § 25 HVG nicht den Einfluß, daß der Vertreter als ausschließlich mit der Zuführung von Kunden beschäftigt gelten könnte. Der alleinige Gebietsvertreter habe wohl das Recht, Provisionen auch für solche Geschäfte zu beziehen, die ohne seine Mitwirkung abgeschlossen worden seien, § 25 HVG stelle aber ausdrücklich auf die Mitwirkung des Handelsvertreters ab. Da den Handelsvertreter die Beweislast für die Zahl und den Umsatz der neu zugeführten Kunden im Verhältnis zu den übernommenen Kunden treffe, seien alle Kunden, von denen nicht feststehe, daß sie neu zugeführte Kunden seien, als übernommene Kunden zu werten. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich, daß damit 58,2 % (der Umsätze 1984 und 1985) auf zugeführte Kunden entfielen. Dazu sei noch der auf die Firma Zeiler in diesen Jahren entfallende Umsatz von 10,13 % zu rechnen, sodaß sich ein auf zugeführte Kunden entfallender Umsatz von rund 70 % errechne. Es könne daher kein Zweifel sein, daß der Kläger als vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt im Sinne des § 25 HVG zu gelten habe. Daß der Kläger nicht durch schuldbares Verhalten begründeten Anlaß zur vorzeitigen Vertragslösung gegeben habe, sei unbestritten. Die dritte Voraussetzung für den Anspruch, nämlich die fortbestehenden Vorteile für den Geschäftsherrn, sei schon allein durch das Vorhandensein des Kundenstockes im Zeitpunkt der Lösung anzunehmen. Der Kundenstock gebe dem Geschäftsherrn nämlich die Chance, ihn auch weiterhin zu nützen, sodaß im abstrakten Sinne jedenfalls ein Vorteil bestehe. Ob und wie der Geschäftsherr diesen nütze, sei nicht von Bedeutung, seine geschäftlichen Dispositionen fielen allein in seine Sphäre. Der Geschäftsherr habe nachzuweisen, daß ihm trotz des Vorhandenseins eines Kundenstockes keine fortbestehenden Vorteile geblieben seien. Das Argument der beklagten Partei, es erwüchsen ihr keine Vorteile mehr aus der Zuführung neuer Kunden, weil die T*** L*** AG Monopolist sei und die Kunden daher keine andere Wahl hätten, als bei ihr zu kaufen, sei nur teilweise zutreffend. Sofern unter den vom Kläger der Beklagten zugeführten Kunden solche gewesen seien, die vordem nur bei der Firma P*** AG kauften, hebe das Entstehen des Monopols tatsächlich einen weiter wirkenden Vorteil aus der Tätigkeit des Klägers für die beklagte Partei auf. Dort aber, wo der Kläger Neukunden geworben habe, die zuvor überhaupt keine Lodenkunden gewesen seien, also auch nicht bei der Loden verkaufenden Konkurrenz Kunden gewesen seien, bestehe selbstverständlich ein fortwirkender Vorteil infolge des vom Kläger für die beklagte Partei geschaffenen und für die T*** L*** AG verwertbaren Kundenstockes. Da die beklagte Partei Aktionär der T*** L*** AG sei, komme ihr im Wege der Dividende weiterhin Vorteil daraus zu. Es sei nun zwar anzunehmen, daß der Kläger der beklagten Partei seinerzeit teilweise Neukunden zugeführt habe, die zuvor Kunden der Firma P*** AG gewesen seien. Daß dies ausschließlich der Fall gewesen wäre, daß er also keine Neukunden zugeführt hätte, die zuvor überhaupt keine Lodenkunden gewesen waren, stehe nicht fest. Insoweit habe die beklagte Partei ihrer Beweislast nicht genügt. Dem Grunde nach stehe dem Kläger der Anspruch nach § 25 HVG (dessen Geltung im Sinne des § 35 Abs. 2 IPRG die Parteien gewählt hätten) daher zu. Hinsichtlich der Höhe sei in SZ 49/83 die Auffassung vertreten worden, daß es sachgerecht sei, dann, wenn sich die Umsätze mit vom Handelsvertreter neu zugeführten Kunden und die Umsätze mit bereits vorhanden gewesenen Kunden trennen ließen, der Berechnung des Höchstbetrages der Entschädigung nur jene Umsätze zugrundezulegen, die mit vom Handelsvertreter zugeführten Kunden erzielt worden seien. Dem stimme auch Jabornegg zu. Da ca. 70 % der Umsätze des Klägers auf Neukunden entfielen, sei demnach zunächst als Bemessungsgrundlage des Ausgleichsanspruches des Klägers nach § 25 HVG nicht die gesamte Durchschnittsprovision, sondern nur 70 % zu nehmen, was DM 49.275,-- entspreche. 3/12 hievon ergäben rund DM 12.320,--. Um der Tatsache gerecht zu werden, daß ein Handelsvertreter, der nur gerade 50 % Neukunden zugeführt habe, überhaupt keinen Ausgleichsanspruch nach § 25 HVG erhalte, der ausschließlich mit Neuzuführung von Kunden betraute Vertreter aber den vollen Ausgleichsbetrag im Ausmaß von 3/12, müsse im gesamten dazwischenliegenden Bereich ein lineares Anwachsen des Ausgleichsanspruches je nach dem Ausmaß der Zuführung von Kunden erfolgen. Dem entspräche es, innerhalb des Bereiches von 50 % und 100 % eine weitere entsprechende Abstufung, ausgehend von dem oben errechneten Betrag von rund DM 12.300,-- vorzunehmen, der wiederum auf den Prozentsatz des Umsatzes mit Neukunden Bedacht nehme (Jabornegg aaO 509). Da der Kläger rund 70 % des Umsatzes mit Neukunden vermittelt habe, was 2/5 des Bereiches zwischen 50 und 100 % entspreche, stünden ihm nur 2/5 des errechneten Betrages, somit DM 4.927,-- zu. Da dem Kläger bereits DM 6.000,-- bezahlt worden seien, stehe ihm kein Anspruch mehr zu.

Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne der Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, nach § 25 HVG sei es erforderlich, daß der Umsatz mit Neukunden mehr als 50 % der gesamten vermittelten Umsätze betrage. Mit dieser Ansicht folgte das Berufungsgericht tatsächlich (bewußt) nicht der in SZ 49/83 vertretenen Meinung, die Voraussetzung eines Anspruches nach § 25 HVG, daß der Handelsvertreter ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, sei erfüllt, wenn er dem Geschäftsherrn so viele neue Kunden zuführte, daß dieser daraus auch noch nach Ablauf des Vertrages erhebliche Vorteile erzielen muß. Auch in 1 Ob 609/89 wurde ausgeführt, der Ausgleichsanspruch sei gegeben, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben habe, noch nach Beendigung des Vertreterverhältnisses erhebliche Vorteile habe. Im vorliegenden Fall ist es nicht erforderlich, zu dieser Frage neuerlich Stellung zu nehmen, denn das Berufungsgericht errechnete, daß der auf zugeführte Kunden entfallende Umsatz ohnedies etwa 70 % ausmacht. Dieser Umsatz übersteigt also eindeutig den Umsatz mit zugewiesenen Kunden, sodaß auch die von der früheren Rechtsprechung geforderte Voraussetzung vorliegt (vgl. SZ 44/96). Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung des mit Neukunden erzielten Umsatzes ist auch zu folgen, zumal die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, die Firma Zeiler habe als vom Kläger zugeführte Kundschaft zu gelten, nicht entgegentritt und bei ihrer Berechnung selbst davon ausgeht, daß ca. 70 % der Umsätze des Klägers auf Neukunden entfallen.

Beizupflichten ist der Ansicht des Berufungsgerichtes, der beklagten Partei seien aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen, die nach Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestünden. Auf die zutreffenden Ausführungen im Berufungsurteil kann verwiesen werden. Da nicht strittig ist, daß die beklagte Partei das Vertragsverhältnis löste, ohne daß der Kläger durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn begründeten Anlaß zur vorzeitigen Lösung oder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hätte, ist der Meinung des Berufungsgerichtes, dem Kläger stehe ein Anspruch nach § 25 HVG zu, daher beizutreten. Die Ansicht, der Anspruch sei geringer als DM 6.000,--, welchen Betrag der Kläger bereits erhalten habe, kann jedoch nicht geteilt werden. Als Maßstab für die Entschädigung hat der abstrakt zu berechnende Vorteil des Geschäftsherrn zu gelten, wobei die Angemessenheit innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens danach zu beurteilen ist, welchen Verdienstentgang der Handelsvertreter an Provisionen aus Verträgen, die mit von ihm zugeführter Kundschaft abgeschlossen werden, wahrscheinlich durch die Auflösung des Vertrages erlitten hat (SZ 49/83). Selbst wenn man die in SZ 49/83 vertretene, aus dem Zweck des § 25 HVG abgeleitete, Meinung über die Voraussetzungen des Anspruches nach dieser Bestimmung nicht teilt und entsprechend der älteren Judikatur ein eindeutiges Überwiegen der Umsätze mit den vom Handelsvertreter zugeführten Kunden fordert, so ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht, daß bei einem Handelsvertreter, der nicht ausschließlich, sondern nur vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, der Anspruch, der ohnedies nur nach den Umsätzen mit zugeführten Kunden zu errechnen ist (SZ 49/83), derart zu kürzen ist, wie dies das Berufungsgericht entsprechend der Ansicht von Jabornegg getan hat. Nach dem Zweck des § 25 HVG ist eine derartige Kürzung nicht vorzunehmen.

Nicht berechtigt sind die Revisionsausführungen, mit welchen angestrebt wird, der Ermittlung des Anspruches einen höheren Anteil als 70 % der Umsätze zugrundezulegen. Für die in der Revision vertretene Ansicht, für die Ermittlung des Verhältnisses der auf Altkunden und Neukunden entfallenden Umsätze sei der Durchschnitt der letzten 3 Jahre heranzuziehen, bietet das Gesetz keinerlei Grundlage, derartiges wurde auch in SZ 49/83 nicht ausgesprochen. Die letzten 3 Jahre sind lediglich für die Ermittlung des Höchstbetrages nach § 25 Abs. 2 HVG von Bedeutung. Die Revisionsausführungen, der Kläger sei ausschließlich mit der Zuführung neuer Kunden beschäftigt gewesen, stehen mit den Feststellungen im Widerspruch. Dies gilt auch für die Behauptung, die Umsätze neu zugeführter Kunden und bereits vorhandener Kunden ließen sich nicht trennen. Nicht zielführend ist der Hinweis darauf, daß der Geschäftsherr auch Vorteile durch die Betreuung der Altkunden habe, denn § 25 HVG stellt nur auf die Zuführung von neuen Kunden ab, nicht aber auf die Betreuung bereits vorhandener Kundschaft. Ein vertraglich eingeräumter Gebietsschutz bewirkt nicht, daß der Vertreter ausschließlich mit der Zuführung von Kunden beschäftigt ist.

Auszugehen ist somit davon, daß 70 % des Umsatzes auf zugeführte Kunden entfallen. Da der Umsatz der letzten 3 Jahre im Durchschnitt DM 70.392,54 betrug, ist von einem Betrag von DM 49.275,-- auszugehen, davon darf die Entschädigung aufgrund der Dauer des Vertragsverhältnisses gemäß § 25 Abs. 3 HVG höchstens 3/12 betragen, somit rund DM 12.320,--. Eine weitere anteilsmäßige Kürzung ist - wie oben ausgeführt - nicht vorzunehmen. Da keine Gründe vorhanden sind, den Anspruch des Klägers wesentlich geringer als mit dem zulässigen Höchstbetrag festzustellen, andererseits aber die Ermittlung der Entschädigung unter Heranziehung des § 273 ZPO zu erfolgen hat (SZ 49/83), ist im vorliegenden Fall ein Betrag von DM 12.000,-- angemessen. Hievon hat der Kläger bereits DM 6.000,-- erhalten, sodaß ihm noch eine Forderung in der gleichen Höhe zusteht. In diesem Sinne war der Revision Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 43 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens überdies auf § 50 ZPO.

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