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4Ob1586/90•OGH 4Ob1586/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang P***, Gastwirt, Johnsbach, Krumau Nr. 47, vertreten durch Dr. Roger Haarmann und Dr. Bärbl Haarmann, Rechtsanwälte in Liezen, wider die beklagte Partei Albert T*** sen., Vergnügungsbetriebe, Graz, Tiergartenweg 3, vertreten durch Dr. Anton Eichinger und Dr. Michael Augustin, Rechtsanwälte in Leoben, wegen S 100.000,-- (Revisionsinteresse S 32.500,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 8. Oktober 1990, GZ 3 R 91/90-59, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Schaukelanlage des Beklagten ein "gefährlicher Betrieb" ist, im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beurteilt (SZ 46/36; SZ 48/131 uva). Der Oberste Gerichtshof hat im übrigen bereits ausgesprochen, daß das "Sturmboot" im Wiener Prater - eine große, zum Vergnügen des Publikums bestimmte Schaukel - kein "gefährlicher Betrieb" ist, für den in Analogie zu den Gefährdungshaftpflichtnormen zu haften wäre (JBl. 1985, 556).
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