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1Nd21/90•OGH 1Nd21/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann und Dr. Schiemer als weitere Richter über den Verfahrenshilfeantrag des Ing. Rudolf P***, Pensionist, Wien 6, Stumpergasse 20/6, gegen die R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung (AZ 4 Nc 1012/90 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), den
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über den Antrag und das allfällige weitere Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller Ing. Rudolf P*** begehrt zu AZ 4 Nc 1012/90 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die R*** Ö*** wegen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens in den Verfahren AZ 52 Nc 1026/84, 54 a Nc 1015/86 und 52 a Nc 1007/88 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, in welchen Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers zur Einbringung von Amtshaftungsklagen gegen die R*** Ö*** wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen wurden und seinen Rekursen vom Oberlandesgericht Wien jeweils nicht Folge gegeben worden war.
Die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG liegen, da diese Bestimmung auch schon im Verfahren um Gewährung der Verfahrenshilfe anzuwenden ist (1 Nd 11/89, 1 Nd 15/88 ua), vor. Für die Behandlung der Rechtssache das iS des § 9 Abs 4 AHG nicht betroffene Landesgericht Linz als zuständig zu bestimmen.
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