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8Ob1613/90•OGH 8Ob1613/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Ernst P***, Architekt, vertreten durch Dr. Michael Gabler und Mag.Dr. Erich Gabler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Peter J***, Angestellter, und 2. Bettina N***, Angestellte, beide vertreten durch Dr. Walter Leeb, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 26. September 1990, GZ 48 R 434/90-13, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß bei Berücksichtigung der "Ablöse"-Zahlung die beklagten Mieter nicht ungewÄhnliche Bedingungen des Mietvertrages annehmen und deshalb auf die Bevollmächtigung des Hausverwalters zum Vertragsschluß vertrauen durften, im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 548/89 (= ImmZ 1990, 345) aus dem MRG (§ 29 Abs 1 lit d und Abs 2) abgeleitete fiktive Mietdauer von 5 Jahren, auf welche die Ablösezahlung aufzuteilen wäre, jedenfalls im Ergebnis zu billigen ist.
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