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9Ob1726/91•OGH 9Ob1726/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. P***** J*****, wegen Zuweisung der Obsorge infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter *****, vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 20. Februar 1991, GZ R 109/91-30, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil es der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, daß im Außerstreitverfahren den Parteien nicht Gelegenheit gegeben werden muß, zu allen Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen, wenn sie ihren Standpunkt auch im Rekurs vortragen können (SZ 46/93 uva; zuletzt 7 Ob 573/90, 8 Ob 1591/90 und auch die von der Revisionsrekurswerberin zitierte E 4 Ob 510/88).
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