OGH 9ObA90/91

9ObA90/91Obergericht24.04.1991

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA90/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Klaus Hajek und Dr. Carl Hennrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** F*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei B-VERTRIEB, ***** K***** M*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 86.721,92 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Februar 1991, GZ 12 Ra 9/91-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. März 1990, GZ 4 Cga 68/88-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.094,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 849,-- Ust) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

In der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat sich das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang mit der Beweisrüge der Berufung betreffend die vom Obersten Gerichtshof im Aufhebungsbeschluß vom 19. Dezember 1990 für wesentlich erachtete Feststellung auseinandergesetzt; es hat die Beweiswürdigung des Erstgerichtes gebilligt, die von diesem getroffenen Feststellungen für unbedenklich erachtet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der von der Revision gerügte Mangel liegt daher nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Da zwar feststeht, daß die Klägerin angewiesen wurde, "Telephonverkauf" zu betreiben, eine Abmahnung wegen Nichtbefolgung dieser Weisung jedoch nicht erwiesen wurde, hat das Berufungsgericht, folgend der bereits im zitierten Aufhebungsbeschluß zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Revisionsgerichtes, das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Entlassungstatbestand gem § 27 Z 4 AngG mit Recht verneint.

Soweit der Revisionswerber die Berechtigung der Entlassung darauf zu gründen versucht, daß die Klägerin die Provisionsabrechnungen mit den Vertretern zum Nachteil der beklagten Partei vorgenommen habe, geht sie an der Feststellung vorbei, daß die von der Klägerin geübte Verrechnungsweise der zwischen dem seinerzeitigen Geschäftsführer und den Vertretern getroffenen, vom Beklagten genehmigten Vereinbarung entsprach.

Unregelmäßigkeiten der Klägerin bei Reisekostenabrechnungen der Vertreter wurden im Verfahren erster Instanz als Entlassungsgrund nicht geltend gemacht. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen sind unzulässige Neuerungen und daher unbeachtlich.

Zu den übrigen in der Revision relevierten Fragen wurde bereits im Aufhebungsbeschluß Stellung genommen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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