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8Ob1529/91•OGH 8Ob1529/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Warta, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Brigitte W*****, vertreten durch Dr. Walter und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Bernhard W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erhöhung des Unterhalts (Streitwert S 180.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 28. November 1990, GZ 43 R 2073/90-38, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1.) das Erstgericht eindeutige Feststellungen getroffen hat, die nur den Schluß auf eine "Hausfrauenehe" zulassen, zu derem Wesen ausreichende einhellige Judikatur vorliegt; 2.) auf Grund der Feststellungen über die Einkommensverhältnisse des Beklagten der der Klägerin zugesprochene Unterhalt innerhalb des von der ständigen Rechtsprechung aufgezeigten Rahmens liegt.
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
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