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8Ob1536/91•OGH 8Ob1536/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Warta, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** P***** und 2. W***** P***** beide vertreten durch Dr.Walter Reitmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei W***** S***** 9020 Klagenfurt, Mießtalerstraße 30, vertreten durch Dr.Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 242.589 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 1991, GZ 5 R 227/90-23, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil auch ein Steuerberater zu Nachforschungen über tatsächliche Umstände im Betrieb seiner Klienten, die bei der Steuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden könnten, nicht verpflichtet ist; solche Umstände müssen Klienten dem Steuerberater bekanntgeben (8 Ob 145/65; 5 Ob 514/83).
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