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8Ob1541/91 (8Ob1542/91)•OGH 8Ob1541/91 (8Ob1542/91)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Warta, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Abwesenheitspflegschaftssache der M***** G*****, vertreten durch N***** G*****, diese vertreten durch Dr.Reinhard Neureither, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestellung eines Abwesenheitskurators und Abtretung eines Geschäftsanteils, infolge außerordentlichen Rekurses des Abwesenheitskurators Dr.A***** K*****, dieser vertreten durch Dr.Heinz Künzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 19. Dezember 1990, GZ 43 R 819, 820/90-16, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Abwesenheitskurators wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG
zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil eine erhebliche Rechtsfrage weder aufgezeigt wurde noch der Rechtsmittelbegründung entnommen werden kann.
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