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5Ob1523/91•OGH 5Ob1523/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Agesellschaft m.b.H. Co KG, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Schmiedt, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien 1.) Felix M, Postautochauffeur, ***** und 2.) Evelinde M*****, Angestellte, ***** beide vertreten durch Dr.Wolfgang Walser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 73.240,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22.Jänner 1991, GZ 1 R 266/90-41, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der ziffernmäßigen Feststellung der Preisminderung liegt das Sachverständigengutachten ON 8 zugrunde. Dabei ging der Sachverständige davon aus (AS 96), daß es sich bei dem für eine mangelfreie Ausführung des Hauses vereinbarten Preis um einen ortsüblichen und angemessenen handelte. Daraus folgt wegen der Identität des objektiven Wertes des Hauses und des vereinbarten Preises hiefür, daß die vom Sachverständigen ermittelte Preisminderung der sogenannten relativen Berechnungsmethode (SZ 26/185 ua) entspricht. Die Preisminderung kann in einem solchen Fall der Höhe nach den Mängelbehebungskosten entsprechen; ob dies zutrifft, ist keine erhebliche Rechtsfrage, sondern Tatfrage. Dazu kommt, daß die klagende Partei weder anderes Sachvorbringen erstattete noch in der Berufung konkret zur Höhe der Preisminderung Stellung nahm.
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