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15Os26/91•OGH 15Os26/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Mai 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael S***** und andere, AZ 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Michaela W***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.Dezember 1990, AZ 24 Ns 357/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien festgestellt, daß der 27 Jahre alten Michaela W***** für die durch ihre strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren AZ 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Zeit vom 12.August 1988, 8,30 Uhr, bis zum 25.August 1988, 18,30 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit a StEG nicht zusteht.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Genannten ist verspätet.
Der bekämpfte Beschluß wurde der Beschwerdeführerin Michaela W***** am 9.Jänner 1991 - und nicht, wie die Beschwerde behauptet, am 11.Jänner 1991 - zu eigenen Handen zugestellt (vgl den Rückschein auf S 11 des Aktes 24 Ns 357/90 des Oberlandesgerichtes Wien). Die Beschwerde wurde am 24.Jänner 1991 (einem Donnerstag) zur Post gegeben (s den Vermerk auf S 13 des bezeichneten Aktes); sie ist auch mit 24.Jänner 1991 datiert.
Um rechtzeitig zu sein (vgl § 6 Abs. 5 StEG), hätte die Beschwerde jedoch spätestens am Mittwoch, den 23.Jänner 1991, zur Post gegeben (oder bei Gericht überreicht) werden müssen.
Da die Beschwerde somit nicht innerhalb der 14-tägigen Frist erhoben wurde, war sie als verspätet zurückzuweisen.
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