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8Ob1531/91•OGH 8Ob1531/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** R***** S*****, vertreten durch DDr. Peter Klein, Rechtsanwalt in Wien unter Nebenintervention der ***** T***** OHG, ***** wider die beklagten Parteien 1. CGESELLSCHAFT m.b.H., ***** und 2. S S*****, beide vertreten durch Dr. Peter Ponschab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. November 1990, GZ 48 R 644/90-37, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1. das bloße Recht auf die Erträgnisse einer Sache (also das Recht, Früchte aus einer Sache zu ziehen; vgl §§ 330, 405 ABGB) nicht gleich dem Fruchtgenußrecht (§ 509 ABGB) das Recht gibt, die Sache auch zu verwalten, sodaß der Berechtigte sie daher nicht vermieten oder verpachten kann, und 2. auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen von einer Anerkennung eines Mietverhältnisses keine Rede sein kann.
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