OGH 12Os52/91

12Os52/91Obergericht16.05.1991

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os52/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Mai 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred J***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 5. Oktober 1990, GZ 28 a Vr 1446/90-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der am 16.Mai 1948 geborene Manfred J***** wurde (zu I.) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 130 zweiter "Fall" (gemeint: Strafsatz) StGB, (zu II.) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und (zu III.) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt.

Die von ihm nominell aus § 281 Abs. 1 "Z 9 und 10" - der Sache nach ausschließlich aus den Z 5 und 5 a - StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl. Soweit sich die Rechtsmittelausführungen als im schöffengerichtlichen Verfahren aus § 281 Abs. 1 Z 5 StPO unzulässige Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung darstellen und darauf abzielen, der vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung des Angeklagten mit der Behauptung, die von ihm ins Spiel gebrachten Versionen seien glaubhaft und er habe für die bei ihm vorgefundenen Gegenstände eine "ausreichende Erklärung" gegeben, zum Durchbruch zu verhelfen, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Keiner weitwendigen Erwiderung bedürfen aber auch jene Beschwerdeausführungen, die eine unzureichende Begründung (Z 5) der einzelnen Konstatierungen relevieren. Denn da sie die Details der umfänglichen Beweiswürdigung (S 160 ff) unberücksichtigt lassen und auch den vom Schöffengericht herausgestellten Zusammenhang der einzelnen Fakten mit Stillschweigen übergehen, entziehen sie sich mangels Substantiierung einer sachbezogenen punktuellen Erörterung.

In Ansehung der - nicht ziffernmäßig, jedoch inhaltlich ausgeführten - Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt der Hinweis, daß die in der Beschwerde ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet waren, erhebliche Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

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