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5Ob1038/91•OGH 5Ob1038/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Schwarz, Dr.Graf und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Silvia P*****, vertreten durch Dr.Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin St*****, vertreten durch Dr.Peter Rudeck, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 7.Februar 1991, GZ 41 R 465/90-60, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 und Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, weil die zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages tatsächlich vorhanden gewesene elektrische Anlage unabhängig von der für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses als relevant erachteten Frage der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der herrschenden Verkehrsauffassung im Hinblick darauf nicht entsprach, daß sie die ortsübliche Belastung nicht vertrug (vgl 5 Ob 8/89) (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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