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5Ob1042/91•OGH 5Ob1042/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Waldemar T*****, vertreten durch Dr. Markus F*****, Rechtsanwalt , wider den Antragsgegner Rudolf P, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27. November 1990, GZ 41 R 779/90-43, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 und Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, weil dann, wenn sich die Vorinstanzen - so wie hier - an die ihnen im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes überbundenen Rechtsansichten gehalten haben, eine erhebliche Rechtsfrage nicht mehr vorliegt, zumal der Oberste Gerichtshof in diesem Verfahren an seine Rechtsansicht selbst gebunden ist
(§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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