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10ObS149/91•OGH 10ObS149/91
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Dr. Theodor Zeh (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria K*****, vertreten durch Dr. Margareta Appel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT (Landesstelle Wien), 1201 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. März 1991, GZ 33 Rs 12/91-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. Juni 1990, GZ 13 Cgs 37/90-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die unter dem einzigen benannten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor
(§ 510 Abs 3 leg cit; stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/32; 3/115; zuletzt 4/114 (in Druck)).
Der benannte Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache, hier also auf einer unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts, beruht, wurde nicht gesetzgemäß ausgeführt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war.
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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