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2Ob22/91•OGH 2Ob22/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner, Dr. Graf und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gottfried G*****, vertreten durch Dipl.Vw.DDr.Armin Santner und Dr. Peter Lechner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Gerhard Z*****,
2. Peter E*****, 3. W***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Gert F. Kastner und Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (S 100.000), infolge "außerordentlicher Revision" der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14. März 1991, GZ 2 R 28/91-17, den Beschluß
gefaßt:
Die "außerordentliche Revision" der beklagten Parteien wird zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), 50.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und der Oberste Gerichtshof an diesem Ausspruch des Berufungsgerichtes nur dann nicht gebunden wäre, wenn die Bewertungsvorschriften der JN mißachtet worden wären (siehe die ausführlich begründete Vorentscheidung EvBl 1990/146); dies war hier nicht der Fall.
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