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2Ob1044/91•OGH 2Ob1044/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner, Dr. Graf und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert J*****, vertreten durch Dr. Franz Rainer und Dr. Hans Moritz Pott, Rechtsanwälte in Schladming, wider die beklagte Partei ***** V*****UNTERNEHMUNGEN *****, vertreten durch Dr. Erich Holzinger, Rechtsanwalt in Liezen, wegen
S 126.534,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7.März 1991, GZ 6 R 201/90-39, den Beschluß
gefaßt:
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs. 2 dritter Satz ZPO abgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit Beschluß vom 15.Mai 1991, 2 Ob 1044/91, zurückgewiesen. Eine Mitteilung im Sinne des § 508 a Abs. 2 erster Satz ZPO erfolgte nicht.
Die klagende Partei erstattete dennoch am 17.Mai 1991 (Postaufgabe 16.Mai 1991) eine Revisionsbeantwortung. Der in dieser enthaltene Antrag auf Zuspruch der Kosten dieses Schriftsatzes war gemäß § 508 a Abs. 2 dritter Satz ZPO abzuweisen.
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