OGH 11Os37/91

11Os37/91Obergericht29.05.1991

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os37/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Mai 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther L***** und Martin Z***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bezüglich Martin Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 23.Jänner 1991, GZ 23 Vr 417/90-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, des Angeklagten Martin Z***** und des Verteidigers Dr. Preisl zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Freispruch des Martin Z***** aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Feldkirch zurückverwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther L***** des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Jänner 1990 in H***** als Gendarmeriebeamter des Postens H***** mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf Ahndung von Verwaltungsübertretungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbrauchte, daß er es bewußt unterließ, gegen Martin K***** bei der Bezirkshauptmannschaft B***** Anzeige wegen des Verdachtes nach dem § 99 Abs. 1 lit. a StVO zu erstatten.

Der Gendarmeriebeamte Martin Z***** wurde von demselben Anklagevorwurf gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Das Erstgericht stellte im wesentlichen fest, daß die beiden Angeklagten bei der Aufnahme eines von Martin K*****, dem Sohn des Bürgermeisters der Gemeinde H*****, gegen 2 Uhr 45 des Neujahrstages 1990 als Lenker eines PKW's verschuldeten Auffahrunfalls mit Fahrerflucht (und Folgeunfall ohne Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer) den durch Alkohol beeinträchtigten Zustand des PKW-Lenkers erkannten, dessenungeachtet aber - obwohl als Organe der Straßenaufsicht tätig und gemäß dem § 97 Abs. 1 lit. b StVO zu Maßnahmen verpflichtet, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind - wissentlich die Feststellung der erheblichen Alkoholisierung unterließen (AS 178, 179). Der Schuldspruch des Angeklagten Günther L***** erging, weil er mit dem im § 302 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Schädigungsvorsatz Martin K***** bei der Bezirkshauptmannschaft B***** nur wegen der Verwaltungsübertretung nach dem § 99 Abs. 2 lit. a StVO (und nicht auch wegen der Verwaltungsübertretung nach dem § 99 Abs. 1 lit. a StVO) angezeigt hatte (AS 177, 179).

Den Freispruch des Martin Z***** begründete der Schöffensenat damit, daß dieser Angeklagte auf Grund einer internen Arbeitsaufteilung weder an der Erstattung der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde noch an der Abfassung des Unfallsberichtes mitgewirkt habe (AS 180).

Zutreffend legt demgegenüber die Staatsanwaltschaft in ihrer auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde dar, daß das Erstgericht entscheidungswesentliche tatsächliche Umstände nicht feststellte, von denen bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Beantwortung der Frage abhängt, ob sich auch der Angeklagte Z***** eines strafbaren Verhaltens schuldig machte oder nicht:

Das angefochtene Urteil enthält ua keine Konstatierungen darüber, ob Bezirksinspektor Martin Z***** als funktionshöchster und daher "führender" Beamter in der gegenständlichen Verkehrsunfallsache für die Amtshandlung und die Anzeigeerstattung verantwortlich war.

In diesem Zusammenhang ließ das Schöffengericht (ua) unerörtert, wie die Staatsanwaltschaft - der Sache nach aus der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO - mit Recht releviert, daß Martin Z***** nach der Aussage des Erstangeklagten L***** "dienstführender Beamter" gewesen sei (S 156) und die verfaßte Anzeige gelesen habe (S 157).

Im übrigen fehlen auch jegliche Feststellungen darüber, ob und allenfalls welche Absprachen zwischen den beiden Gendarmeriebeamten über das Vorgehen in der Verkehrsunfallsache des Martin K***** stattfanden. Feststellungen in dieser Richtung wären aber zumindest unter dem Aspekt einer allfälligen intellektuellen Mitschuld (§ 12 StGB) des Martin Z***** an der Tat des Günther L***** geboten gewesen.

In diesem Zusammenhang fällt ua ins Gewicht, daß - wie erwähnt - eine Untersuchung der Atemluft des - nach den erstgerichtlichen Feststellungen erheblich

alkoholisierten - Martin K***** bei Aufnahme des Verkehrsunfalls unterlassen wurde. Auch dieser Umstand wird von der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde mit Recht releviert.

Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil in seinem freisprechenden, Martin Z***** betreffenden Teil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

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