OGH 11Os40/91 (11Os41/91)

11Os40/91 (11Os41/91)Obergericht18.06.1991

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os40/91 (11Os41/91)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander K***** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 8.Jänner 1991, GZ 20 Vr 1224/90-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Alexander K***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der ***** 1970 geborene Alexander K***** wurde (A/) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und (B/) des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt. Als Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG liegt ihm zur Last, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (richtig:) aus Österreich aus- und in die Schweiz eingeführt und in Verkehr gesetzt zu haben, indem er (1.) am 14.Mai 1990 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Peter G*****, Roland S*****, Anja R*****, Kurt M***** und Brigitte D***** 10 Gramm Heroin sowie 10 Gramm Kokain von Österreich in die Schweiz schmuggelte und (2.) von Herbst 1989 bis Mai 1990 in Vorarlberg insgesamt ca 4 Gramm Heroin an Drogenkonsumenten verkaufte.

Nach den wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen vereinbarte Roland S***** mit Alexander K*****, Peter G*****, Anja R*****, Kurt M***** und Brigitte D***** für den 14.Mai 1990 eine gemeinsame Autofahrt von Vorarlberg in die Schweiz, um dort das von S***** mitgeführte Suchtgift (10 Gramm Heroin und 10 Gramm Kokain) zu verkaufen. Zu diesem Zweck erhielt zunächst jede der als Verkäufer vorgesehenen mitfahrenden Personen Portionen von Heroin und Kokain zu je 1 Gramm, die sie in der Folge tatplangemäß in St.Gallen verkauften. Wie die anderen Mittäter handelte der Angeklagte dabei mit dem Vorsatz, Roland S***** beim Verkauf der gesamten mitgeführten Suchtgiftmenge zu unterstützen. Dieses Suchtgift wies ebenso wie das vom Angeklagten von Herbst 1989 bis Mai 1990 allein in Vorarlberg weiterveräußerte Heroin (Schuldspruch A/ 2/) durchschnittliche (den Reinheitsgrad von 15 % nicht unterschreitende) Qualität auf.

Diese Feststellungen stützen sich auf das volle Geständnis des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung sein Wissen um die Dimension der zu A/ 1/ tatverfangenen Suchtgiftmenge ua auch damit begründete, daß sich der (von Roland S***** unter Beiziehung von fünf Suchtgiftverkäufern initiierte) Tatplan "sonst nicht rentiert" hätte (S 395 iVm S 380).

Nur den Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG bekämpft der Angeklagte mit seiner auf § 281 Abs 1 3, 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch - wie auch zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft und der im selben Strafverfahren mit Urteil vom 5.Februar 1991 (ON 22) gesondert verurteilte Angeklagte Peter G***** den ihn betreffenden Strafausspruch - mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Daß bei der Urteilsverkündung die Frage des Reinheitsgrades der in Rede stehenden Suchtgiftmengen nicht erörtert worden sein soll, vermag der Verfahrensrüge zuwider den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen, weil die spruchgemäße Tatindividualisierung das für § 12 Abs 1 SGG maßgebliche Subsumtionskriterium der großen Menge ohnehin enthielt und die detaillierte Konkretisierung der Tatmodalitäten sanktionslos der schriftlichen Urteilsausfertigung vorbehalten bleiben konnte.

Der in diesem Punkt der Sache nach einen materiellen Feststellungsmangel relevierenden Mängelrüge (Z 5) zuwider geht das angefochtene Urteil aber ausdrücklich von einem Mindestreinheitsgrad des Heroins von 15 % aus (S 395 f), woraus sich im konkreten Fall das Vorliegen der Grenzmenge gemäß § 12 Abs 1 SGG (1,5 Gramm reines Heroin) schon aus dem zu A/ 1/ erfaßten Heroinquantum ergibt.

Auch der behauptete Widerspruch zwischen den Feststellungen zum Schuldspruch A/ 1/, daß 10 Gramm Heroin und 10 Gramm Kokain in die Schweiz verbracht bzw daß (zumindest - S 393) je ein Gramm der beiden Suchtgifte an jeden der fünf Verkäufer ausgefolgt wurden, liegt nicht vor, weil das angefochtene Urteil in Wahrheit unterschiedliche Varianten der Ausgabe der Suchtgifte durch Roland S***** an seine Komplizen offenließ und lediglich eine möglicherweise bereits in Österreich vorgenommene Ausfolgung von Heroin und Kokain mit je 1 Gramm quantifizierte (S 393).

Da der Angeklagte in der Hauptverhandlung angab, von der mitgeführten (großen) Suchtgiftmenge bereits vor der Fahrt in die Schweiz gewußt zu haben, konnte seine Behauptung, über die seinen Komplizen jeweils zugekommenen Teilmengen keine Wahrnehmungen gemacht zu haben, als nicht entscheidungswesentlich auf sich beruhen. Die dazu geltend gemachte Unvollständigkeit der Urteilsgründe liegt daher ebensowenig vor, wie die weiters reklamierte unzureichende Begründung der tatrichterlichen Annahme einer durchschnittlichen Suchtgiftqualität. Abgesehen davon, daß das Beweisverfahren keinen wie immer gearteten Hinweis auf eine bloß unterdurchschnittliche Qualität der in Rede stehenden Suchtgifte ergab (das aktenkundige Ableben der Brigitte D***** durch den Konsum von Kokain aus dem Besitz des Roland S***** brachte vielmehr zutage, daß der Genannte zumindest über Kokain in hoher Konzentration verfügte - S 81), waren die dem Angeklagten zum Weiterverkauf übergebenen Grammportionen an Heroin und Kokain nach seinen eigenen Angaben jedenfalls von solcher Qualität, daß sie an insgesamt rund 20 Einzelkäufer abgegeben werden konnten (S 239).

Besonders unter Berücksichtigung gerade der Zahl der jedem der mitfahrenden Komplizen möglich gewesenen Einzelverkäufe (S 239) sowie des personellen Aufwands der von Roland S***** organisierten Verkaufsfahrt in die Schweiz vermag die Argumentation zur Tatsachenrüge (Z 5 a) insgesamt keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies umso weniger, als die dabei bezogenen Angaben der Anja R***** in ihrer Gesamtheit annähernd das Geständnis des Angeklagten, nicht aber die Darstellung des Roland S***** decken, soweit sie zum mitgeführten Suchtgift quantitative Einschränkungen erkennen läßt.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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