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3Ob1044/91•OGH 3Ob1044/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Zgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei L Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Helmut Renner und Dr. Nikolaus Topic-Matutin, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen restlichen 3,300.000,-- S sA, infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 8. April 1991, GZ 4 R 83/90-23, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen
Begründung:
Eine Entscheidung darf nur berichtigt werden, wenn sie dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung offensichtlich nicht entsprochen hat (JBl 1969, 41 ua). Das war hier weder aus der Entscheidung erkennbar noch nach dem angefochtenen Beschluß der Fall. Damit hat der Oberste Gerichtshof aber auch die im Revisionsrekurs bezeichnete Frage, ob Exekution auf Forderungen des Verpflichteten gegen den Drittschuldner "aus welchem Titel immer" geführt werden kann, nicht zu lösen, weil seine Entscheidung davon nicht abhängt.
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