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9Ob1734/91•OGH 9Ob1734/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** M*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei G M*****, vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen Unterhalt (Revisionsstreitwert 36.000,-- S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 21. März 1991, GZ 1 R 38/91-21, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Da das Berufungsgericht nicht von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden veröffentlichten Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abgewichen ist und weder das Berufungsgericht noch der Revisionswerber eine abweichende Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz angeführt haben, fällt gemäß Art XLI Z 9 WGN 1989 das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei der Beurteilung, ob eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, nicht ins Gewicht.
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