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9Ob1748/91•OGH 9Ob1748/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Maier, Dr.Petrag und Dr.Bauer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. H***** J***** H*****, vertreten durch , Rechtsanwalt , wider die Antragsgegnerin H H H*****, vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 12. April 1991, GZ 1 R 166/91-27, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Der Revisionsrekurswerber übersieht, daß das Erstgericht in Punkt 3) d) des Spruches ("Für alle mit diesem Haus verbundenen Verpflichtungen haftet die Antragsgegnerin künftighin alleine ....") ohnehin eine Regelung über die mit dem der Antragsgegnerin zugewiesenen Haus verbundenen Lasten getroffen hat.
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