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13Os42/91•OGH 13Os42/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juni 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johanna H***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 4.April 1991, GZ 7 Vr 743/90-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Die am 15.April 1937 geborene Johanna H***** wurde mit dem angefochtenen (auch Teilfreisprüche und einen Verfolgungsvorbehalt nach dem § 263 Abs 2 StPO enthaltenden) Urteil wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt.
Es wird ihr angelastet, am 12.Feber 1989 in Höhnhart einen Bargeldbetrag von 1.000 S mit Diebstahlsvorsatz durch Eindringen in ein versperrtes Wohnhaus mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug weggenommen und in Aspach zwei weitere Diebstahlsversuche ähnlicher Art in unversperrten Wohnhäusern unternommen zu haben.
Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 11 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde; dies indes zu Unrecht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages (AS 337 f) auf Vernehmung von erhebenden Gendarmeriebeamten als Zeugen, der im Kern darauf abzielt, eine Beeinflussung der Zeugen, welche die Angeklagte als Täterin bezeichneten, nachzuweisen.
Diese Rüge betrifft jedoch einen unzulässigen Erkundungsbeweis, zumal sich auch aus der im Beweisantrag selbst zitierten Aussage der Zeugin Katharina R*****, der Gendarmeriebeamte habe gesagt, man könne so etwas (gemeint: den Diebstahlsversuch in ihrem Haus) nicht einfach gehen lassen und die Leute frei laufen lassen, keinerlei Hinweis dafür ergibt, jene Zeugen, welche die Angeklagte als Täterin bezeichnet haben, wären durch Gendarmeriebeamte in ihrer diesbezüglichen Aussage (zur Identität der Angeklagten) beeinflußt worden. Im Zuge der Hauptverhandlung wurde die Angeklagte von den Zeugen Ferdinand G*****, Josef W*****, Katharina R***** und Alois E***** (AS 325 f, 328 ff, 334 f, 337) als Täterin wiedererkannt. Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden somit Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht verletzt.
Die Mängelrüge (Z 5) releviert, das Urteil habe es unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, daß die Belastungszeugen im Hinblick auf die Person der Angeklagten zunächst unsicher gewesen wären.
Damit wird jedoch ein die Nichtigkeit des Urteils herbeiführender Begründungsmangel nicht geltend gemacht, weil einerseits der Zeuge Ferdinand G***** sein anfängliches Zögern beim Wiedersehen der Angeklagten in der Hauptverhandlung aufgeklärt hat (AS 325, 326), andererseits aber die Tatrichter die Täterschaft der Angeklagten auf die Gesamtheit der Angaben der angeführten Zeugen, das Wiedererkennen durch mehrere Zeugen und auf den schon früher von der Angeklagten bei einschlägigen Straftaten eingehaltenen modus operandi gestützt haben (US 9 ff). Auch die Mängelrüge erweist sich daher als unbegründet.
Mit der Strafzumessungsrüge (Z 11), die ausführt, die über die Angeklagte verhängte Zusatzstrafe (§ 31 StGB; neun Monate Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf ein Urteil, mit dem ebenfalls neun Monate Freiheitsstrafe verhängt worden waren) sei ungewöhnlich streng und hoch, bei gemeinsamer Aburteilung wäre keine höhere Strafe als in jenem Urteil, auf das Bedacht zu nehmen ist, verhängt worden, wird kein Fall materieller Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 11 StPO zur Darstellung gebracht, sondern lediglich die Strafbemessung im Ermessensbereich bekämpft, die der Überprüfung im Berufungsverfahren vorbehalten bleiben muß.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der angeführten gesetzlichen Bestimmung.
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