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5Ob1009/92 (5Ob1010/92)•OGH 5Ob1009/92 (5Ob1010/92)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in den verbundenen Mietrechtssachen der Antragstellerin Zvezdana L*****, vertreten durch Dr. Romana Aron, Mieter-Interessens-Gemeinschaft-Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, wider die Antragsgegner I) Ing. Fritz E*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, (5 Msch 47/90 des BG Favoriten) und II) 1) Ing. Fritz E*****,
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 und 18 MRG zurückgewiesen (§ 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Die einzige von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsfrage wurde vom Rekursgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl. 1991, 245; 1 Ob 605/90) gelöst. Dies hat die Unzulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels zur Folge.
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