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5Ob1518/92•OGH 5Ob1518/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei *****bank ***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Hans Frieders, Dr. Christian Tassul und Dr. Georg Frieders, Rechtsanwälte in Wien, wegen restlicher S 208.667,26 s.A. infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12.Dezember 1991, GZ 3 R 106/91-24, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Ab 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen verlangte die beklagte Partei von der klagenden Partei im Zusammenhang mit dem von Michael R***** zunächst angestrebten Förderungsdarlehen von S 80.000,- die Überweisung der Darlehensvaluta auf ein bei ihr geführtes Konto des Förderungswerbers mit der unrichtigen Behauptung, dieses Darlehen sei von ihr vorfinanziert worden (Beilage ./B). Die von der klagenden Partei erfolgte "Kenntnisnahme" dieses Umstandes und die Rücksendung einer von ihr unterfertigten Gleichschrift dieses Schreibens Beilage ./B "zum Zeichen der Kenntnisnahme" stellen kein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen in der Weise her, daß die beklagte Partei Treuhänderpflichten gegenüber der klagenden Partei zwecks Überwachung der tatsächlichen Verwendung dieses Darlehensbetrages oder gar eines an dessen Stelle tretenden höheren Darlehensbetrages übernommen hätte. "Kenntnisnahme" heißt nur, daß die andere Partei dadurch einen bestimmten
Sachverhalt - hier: Begehren der beklagten Partei auf Überweisung der Darlehensvaluta auf ein bestimmtes Konto des Förderungswerbers aus von ihr genannten Gründen - weiß. Durch die "Kenntnisnahme" und Bestätigung derselben entsteht kein Verpflichtungsverhältnis zwischen den daran beteiligten Rechtssubjekten über jene Pflichten hinaus, die mit dem Wissen der zur Kenntnis genommenen Tatsachen an sich verbunden sind.
Durch das Schreiben Beilage ./B könnte die klagende Partei aber veranlaßt worden sein, dem Förderungswerber einen Darlehensbetrag von S 80.000,-- ohne weitere Prüfung des Verwendungszweckes zu gewähren, weil sie auf die im Schreiben Beilage ./B von der beklagten Partei abgegebene Erklärung vertraute, daß dieses Darlehen von ihr vorfinanziert worden sei, das heißt, daß die begehrten S 80.000 bereits für die in den gleichzeitig übersendeten Kostenvoranschlägen genannten Arbeiten verwendet wurden. Es mag sein, daß sich aus der wahrheitswidrigen Erklärung der beklagten Partei ein Schadenersatzanspruch der klagenden Partei ableiten ließe. Darauf kommt es aber in dieser Rechtssache schon deswegen nicht an, weil nach den eigenen Behauptungen der klagenden Partei in der Revision von der letztlich gezahlten Darlehensvaluta von S 500.000 ein Teilbetrag von S 291.332,74 wiederum von dem bei der beklagten Partei geführten Kreditkonto
456.540. 509 überwiesen wurde. Damit steht fest, daß aus der unrichtigen Erklärung in Beilage ./B für sich gesehen der klagenden Partei kein Schaden entstand. Ein Vertragsverhältnis in dem von der klagenden Partei behaupteten Sinn entstand aber weder durch Beilage ./B für das ursprünglich angestrebte Darlehen von S 80.000 noch für den schließlich ohne Mitwirkung der beklagten Partei zustande gekommenen Darlehensvertrag über S 500.000.
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