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6Ob511/92 (6Ob512/92)•OGH 6Ob511/92 (6Ob512/92)
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Raoul T*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ernst H*****, vertreten durch Dr. Christoph Raabe, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlicher 187.679,59 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19. Dezember 1991, AZ 14 R 132/91 (ON 23), womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. April 1991, GZ 38 Cg 232/87-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Nach dem Grundbuchsstand des Jahres 1986 über eine städtische Liegenschaft, in deren Einlage die Erbauung eines Hauses im Jahre 1982 eingetragen war, war unter BOZ 5 aufgrund eines Kaufvertrages vom 9. Dezember 1982 das Eigentumsrecht des Beklagten an einem 141/5850-Anteil sowie unter der folgenden BOZ 6 aufgrund eines Kaufvertrages vom selben Tag das Eigentumsrecht einer 1 1/4 Jahre jüngeren Frau gleichen Familiennamens an einem weiteren 141/5850-Anteil einverleibt. Wohnungseigentum war (noch) nicht begründet. Die Wohnanschriften des Beklagten und die der unter BOZ 6 eingetragenen Miteigentümerin entsprachen der Grundstückanschrift.
Der Beklagte bewohnte die unter top. 14 bezeichnete rund 120 m2 große Wohnung des auf dem Gutsbestand der Liegenschaft errichteten Gebäudes.
Im Herbst 1986 erteilte der Beklagte einer Immobilienmaklerin zum Verkauf der als Ehegatteneigentumswohnung bezeichneten Wohnung einen Vermittlungsauftrag. Über eine Zeitungseinschaltung wandte sich der Kläger als Kaufinteressent an die Maklerin und führte nach einer Wohnungsbesichtigung auch mit dem Beklagten selbst ein Vertragsgespräch. Der Beklagte verhehlte dem Kläger, keinen aktuellen Willen zu einem Kaufvertragsabschluß zu besitzen, verschwieg, daß mit seinem Anteil und dem seiner Ehefrau in Ansehung der besichtigten Wohnung die Begründung von Ehegattenwohnungseigentum beabsichtigt sei, und erklärte auch nicht, von seiner Ehefrau zu Verkaufsverhandlungen und zum Verkaufsabschluß nicht bevollmächtigt zu sein. Der Beklagte verhandelte mit dem Kläger insbesondere über die Höhe des Kaufpreises, aber auch über den Übergabszeitpunkt. Er erklärte dem Kläger, noch mit seiner Ehefrau Rücksprache nehmen zu wollen.
Die Maklerin verfaßte unter Verwendung eines ihrer Formblätter über ein Anbot des Kaufinteressenten zum Abschluß eines Kaufvertrages eine Anbotserklärung des Klägers zum Kauf des als "Eigentumswohnung" bezeichneten Kaufgegenstandes um einen Preis von 3 Mio S. Als Einzugstermin setzte der Beklagte den 1. Mai 1987 ein und unterfertigte am 31. Oktober 1986 die damals vom Kläger (als formellen Antragsteller) noch nicht unterschriebene Urkunde, nach deren Inhalt der Kläger dem Beklagten bis zum 7. November 1986 im Wort zu bleiben erklärte. Am 7. November 1986 unterfertigte der Kläger die als sein Anbot formulierte Urkunde, nachdem er das als Einzugstermin eingetragene Datum durchgestrichen und durch die Wendung: "Nach Vereinbarung und Absprache spätestens 1. März 1987" ersetzt hatte.
10 Tage später unterrichtete die Maklerin den Kläger von der Haltung des Beklagten, nicht mehr verkaufen zu wollen. Der Beklagte selbst teilte dem Kläger (am selben Tag) seinen Standpunkt mit, daß mangels Einigung über den Einzugstermin kein Vertrag zustande gekommen wäre und er nun nicht mehr verkaufen wolle.
Der Kläger suchte auch in der Folge anwaltlichen Beistand zur Durchsetzung seines vermeintlichen Anspruches auf Zuhaltung des Kaufvertrages. Die Kosten dieser - nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles allein strittig
verbliebenen - Anwaltsleistungen begehrte der Kläger vom Beklagten aus dem Titel des ihm zu ersetzenden Vertrauensschadens, weil dem Beklagten einerseits die zum Abschluß notwendige Bevollmächtigung durch seine Ehefrau gefehlt habe und weil er andererseits gar keinen Abschlußwillen besessen habe.
Das Prozeßgericht erster Instanz hatte zunächst ein anspruchsbejahendes Zwischenurteil gefällt, mit seinem Endurteil aber das restliche Ersatzbegehren mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger nach der ablehnenden Erklärung des Beklagten vom 17. November 1986 nicht länger auf das Zustandekommen eines Vertrages habe vertrauen dürfen. In diesem Zusammenhang hatte das Prozeßgericht erster Instanz bereits in seinem Zwischenurteil die Rechtsansicht dargelegt, daß mangels Einigung über den bei den persönlich geführten Vertragsgesprächen als wesentlich erkannten Räumungs- und Übergabstermin durch den Wechsel der schriftlichen Erklärungen vom 30. Oktober und 7. November 1986 kein Vertrag zustande gekommen sei, die dem Beklagten zugegangene Erklärung des Klägers mit dem vorverlegten Übergabstermin vielmehr als neues Vertragsanbot aufzufassen gewesen wäre.
Der Kläger erblickte in dieser Beurteilung eine Verletzung der sich aus dem Zwischenurteil ergebenden Bindung und rügte dies als Nichtigkeit. Abgesehen davon erachtete der Kläger die Haftungsfrage auch materiellrechtlich unrichtig gelöst.
Das Berufungsgericht verneinte den vom Kläger gerügten Verstoß gegen die Bindungswirkung des Zwischenurteiles und verwarf demgemäß die Berufung des Klägers, soweit in dieser der erwähnte Verfahrensverstoß als Nichtigkeitsgrund ausgeführt worden war. Im übrigen bestätigte es das klagsabweisende Endurteil. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revision zulässig sei. Diesen Ausspruch begründete das Berufungsgericht damit, daß der Frage der Bindungswirkung eines Zwischenurteiles erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukäme.
Der Kläger ficht das Berufungsurteil seinem gesamten Inhalt nach mit einem Abänderungsantrag im Sinne des Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an. Der größte Teil der Revisionsausführungen befaßt sich mit der vom Berufungsgericht als erheblich erklärten Bindungsfrage.
Der Beklagte führte in seiner Revisionsbeantwortung Argumente zur Stützung der berufungsgerichtlichen Entscheidung aus und begehrte, der unbegründeten Revision nicht stattzugeben und das Ersturteil vollinhaltlich zu bestätigen.
Die Revision ist unzulässig.
Die verfahrensrechtliche Frage nach der Bindung des Zwischenurteiles ist für den anhängigen Rechtsstreit im Sinne der berufungsgerichtlichen Entscheidung abschließend und unüberprüfbar gelöst.
Das Berufungsgericht hat den als Nichtigkeit gerügten erstinstanzlichen Mangel verneint und die Berufung insoweit verworfen. Ein solcher Beschluß ist gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar und die damit gelöste Frage auch nicht als Revisionsgrund mehr geltend zu machen. Wollte man aber im Vorwurf der Verletzung einer dem Zwischenurteil zukommenden innerprozessualen Bindungswirkung keine Nichtigkeitsrüge, sondern bloß die Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels sehen, gälten die aus dem Rechtsmittelausschluß des § 519 Abs 1 ZPO gezogenen Folgerungen kraft Größenschlusses umso mehr.
Die materielle Beurteilung des Falles bedurfte aber keiner Lösung einer nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage.
Der Kläger hat die Erklärung des Beklagten zum Abschluß des Kaufvertrages nicht unverändert angenommen, sondern mit der Erklärung beantwortet, den Vertrag unter der Abrede eines früheren Übergabetermines abschließen zu wollen. Der vom Beklagten eingesetzte Termin für die Räumung der bewohnten Wohneinheit mußte dem Kläger nach dem Inhalt der Vertragsgespräche und dem objektiven Sachverhalt als ein für den Abschlußwillen seines Vertragspartners wesentlicher Umstand erscheinen. Die Wertung, daß der Kläger dem Beklagten ein von dessen erklärten Vertragswillen abweichendes Anbot gestellt habe, ist frei von Rechtsirrtum.
Ebenso zweifelsfrei ist aber auch, daß der Beklagte, selbst wenn er, wie der Kläger annehmen durfte, einen ehrlichen Abschlußwillen und eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch seine Frau besessen hätte, in Wahrung seiner offengelegten Interessen an einer gewissen Frist zur weiteren persönlichen Nutzung des Kaufgegenstandes trotz Einlassung in die Verkaufverhandlungen die uneingeschränkte Freiheit hatte, eine ihm nicht genehme Vorverlegung des Räumungstermines zu verweigern und demgemäß das Gegenanbot des Klägers abzulehnen.
Das darauf zurückzuführende Scheitern des Vertragsabschlusses beruht auf der Freiheit des Abschlußwillens und ist daher von der Rechtswidrigkeit vollmachtslosen Handelns und Verhandelns mit dem geheimen Vorbehalt, das in Verhandlung gezogene Rechtsgeschäft keinesfalls abschließen zu wollen, nicht mehr umfaßt.
Mangels Abhängigkeit der Entscheidung von der Lösung einer nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Auf diese Revisionsunzulässigkeit hat der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Ihm gebührt daher für die Erstattung dieser Rechtsmittelschrift kein Kostenersatz.
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