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1Ob1524/92•OGH 1Ob1524/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Barbara, geboren am 4.März 1974, des mj.Bernhard, geboren am 4.März 1974, und der mj.Brigitte H*****, geboren am 9.August 1978, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Hannelore H*****, vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 20.November 1991, GZ R 723/91-26, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Mutter Hannelore H***** wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 10.Jänner 1992 zugestellt, der Rekurs aber erst am 5. Feber 1992 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Minderjährigen, abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).
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