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5Ob22/92•OGH 5Ob22/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin PGESELLSCHAFT mbH, ***** Wien, Ggasse 25, vertreten durch Dr. Hellmuth Boller und Dr. Günter Langhammer, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Monika M*****, Hauseigentümerin, ***** Wien, L*****gasse 58, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 17. Oktober 1991, GZ 48 R 658/91-58, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 31. Juli 1991, GZ 6 Msch 37/87-54, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht in Stattgebung eines Rechtsmittels der Antragstellerin den Sachbeschluß des Erstgerichtes vom 31. Juli 1991, 6 Msch 37/87-54, aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der weitere Rekurs jedenfalls unzulässig ist. Dennoch hat die Antragsgegnerin einen "außerordentlichen (Revisions)Rekurs" mit dem Antrag erhoben, den erstinstanzlichen Sachbeschluß (Abweisung des Sachantrags der Antragstellerin) wiederherzustellen oder die zweitinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Rekursgericht zurückzuverweisen.
Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 527 Abs 2 ZPO kann auch in außerstreitigen Mietrechtssachen ein Beschluß, mit dem ein Sachbeschluß aufgehoben wurde, nur dann angefochten werden, wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit des Rekurses ausgesprochen, also einen Rechtskraftvorbehalt gesetzt hat (MietSlg. 36.516; WoBl. 1988, 120/72; WoBl. 1992, 35/31 ua). Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für außerordentliche Revisionsrekurse (WoBl. 1992, 35/31).
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