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5Ob1525/92•OGH 5Ob1525/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Miklos K*****, Architekt, ***** vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg, Dr. Dieter Natlacen und Dr. Franz Terp, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Dr. Christian Dorda ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 834.747,80 s.A. infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 4.November 1991, GZ 4 R 142/91-11, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs. 3 ZPO).
Begründung:
Daß die beklagte Partei nach Entgegennahme des Auftrages zur Erstattung der Klagebeantwortung einen - schon vorher oder erst jetzt bevollmächtigten - Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung in dieser Sache beauftragt, kann ihr das Recht zum Widerspruch nicht mehr nehmen (JBl 1990, 727 mwN).
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