OGH 11Os21/92-7

11Os21/92-7Obergericht24.03.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os21/92-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef W***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach dem § 206 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 10. Dezember 1991, GZ 11 e Vr 647/91-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.August 1953 geborene Josef W***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach dem § 206 Abs. 1 StGB (I), des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB (II), des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1 StGB (III) und des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Blutschande nach den §§ 211 Abs. 1 und 15 StGB (IV) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wolkersdorf

I./ vom Sommer 1990 bis Ende August 1991 mit der am 3. November 1977 geborenen, sohin unmündigen Michaela W***** den außerehelichen Beischlaf unternommen, und zwar

1. in etwa fünf Angriffen dadurch, daß er sein Glied bis zu 6 cm in ihre Scheide einführte, wobei es in einem Fall zum Samenerguß kam;

2. in etwa fünf weiteren Fällen dadurch, daß er versuchte, sein Glied in ihre Scheide einzuführen, sohin zum Geschlechtsverkehr ansetzte;

II./ außer zu den zu I./ genannten Tatzeitpunkten von spätestens Februar 1990 bis August 1991 in mehreren Angriffen die am 3. November 1977 geborene, sohin unmündige Michaela W***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er ihren Geschlechtsteil betastete, gelegentlich mit einem Finger in ihre Scheide eindrang und sie veranlaßte, seinen Geschlechtsteil in die Hand zu nehmen und zu reiben;

III./ spätestens ab Februar 1990 bis Ende August 1991 durch die zu I./ und II./ angeführten Taten sein minderjähriges Kind Michaela W***** zur Unzucht mißbraucht;

IV./ vom Sommer 1990 bis Ende August 1991 mit seiner Tochter Michaela W*****, sohin mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist,

1. durch die zu I./1 angeführten Taten den Beischlaf vollzogen und

2. durch die zu I./2 angeführten Taten den Beischlaf zu vollziehen versucht, wobei die Vollendung der Tat nur deshalb unterblieb, weil es ihm nicht gelang, sein Glied in die Scheide einzuführen.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.

Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) bringt der Beschwerdeführer vor, das Urteil, das sich hinsichtlich des Sachverhaltes auf die in Berichtsform wiedergegebenen Angaben der Belastungszeugin, nämlich der Tochter des Angeklagten, Michaela W*****, stützt, sei unzulänglich begründet, weil die Richtigkeit mancher Feststellungen im Hinblick darauf bezweifelt werden müsse daß diese Annahmen einerseits durch das Beweisverfahren nicht gedeckt seien und andrerseits einer vernünftigen Lebenserfahrung widersprächen. Dazu führt die Beschwerde im einzelnen an, daß die Tatrichter ohne entsprechende Beweisgrundlage von einem Alkoholabusus des Angeklagten ausgegangen seien und widersprüchliche Aussagen der Schulkolleginnen der Michaela W***** nicht entsprechend berücksichtigt hätten. Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, daß die Verlesung und Verwertung der in Berichtsform festgehaltenen Angaben der Michaela W***** vor Sicherheitsorganen auf Grund der Aussageverweigerung gemäß § 152 Abs. 1 Z 1 StPO (sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung) vorliegend unbedenklich ist (siehe dazu Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 167 a und 167 b zu § 281 Abs. 1 Z 5). Unbedenklich deswegen, weil das erkennende Gericht gerade wegen der Aussageverweigerung der Michaela W***** alle zur Verfügung stehenden kontrollierenden Beweismittel ausgeschöpft und auch dem Angeklagten - dessen Beschwerdevorbringen, es wäre ein "dichtes Befragungsrecht für ihn und für seinen Verteidiger von besonderer Wichtigkeit gewesen", sich dementsprechend als nicht zielführend erweist - die Möglichkeit eingeräumt hat, Fragen an jene Personen zu stellen, die hilfsweise zur Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Angaben der Michaela W***** als Zeugen einvernommen wurden. Das Erstgericht hat weiters der schwierigen Beweislage dadurch in besonderer Weise Rechnung getragen, daß es - neben der Einvernahme der die Anzeige entgegennehmenden Bezirksinspektorin Brigitte S***** sowie des dabei anwesenden Bezirksinspektors Dieter H***** und der zeugenschaftlichen Einvernahme der Mutter der Belastungszeugin sowie der Schulkolleginnen, denen gegenüber Michaela W***** den Sachverhalt schilderte - die Entscheidungsgrundlagen durch Einholung des Gutachtens einer Psychologin über die allgemeine Glaubwürdigkeit des Mädchens sachgerecht erweitert und auf dieser Basis zu seinen Feststellungen gefunden hat.

Die von der Beschwerde kritisierten, den Alkoholabusus des Angeklagten betreffenden Urteilsannahmen aber, die sich nicht auf den Tatzeitraum beziehen (US 5, 6), sind durchaus aktenkonform (AS 140, 142). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich das erkennende Gericht auch ausführlich genug mit den Aussagen der Schulkolleginnen der Michaela W***** auseinandergesetzt und ist damit seiner Begründungspflicht iS des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nachgekommen, so daß der von der Beschwerde behauptete formelle Begründungsmangel dem angefochtenen Urteil nicht anhaftet. In Wahrheit stellt sich das gesamte Vorbringen der Mängelrüge als eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar.

Die im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholten Argumente sind aber unter diesem Gesichtspunkt auch nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu begründen, weil die den Angeklagten belastenden Angaben seiner Tochter an Hand der aufgenommenen Hilfsbeweise in den entscheidungswesentlichen Fragen eine überzeugende Bestätigung erfuhren. Nur wenn es das Gericht entgegen dem Gebot eines konventionskonformen fairen (Art. 6 MRK) und dem Gebote der amtswegigen Wahrheitsforschung entsprechenden (§§ 3, 232 Abs. 2, 254 StPO) Verfahren unterlassen hätte, alle entscheidungswesentlichen Beweismittel beizuschaffen und zu verwerten, könnten solche Bedenken gegeben sein. Davon kann aber angesichts der schon erwähnten erweiterten Beweisgrundlage und Tatsachenbasis sowie angesichts der zulässigen Verwertung des rite verlesenen Berichts über die Angaben der Belastungszeugin nicht die Rede sein (siehe dazu Mayerhofer-Rieder aaO, ENr. 6 und 7 zu § 281 Abs. 1 Z 5 a).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.