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6Ob1665/91•OGH 6Ob1665/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Philipp H*****, geb. , und Margot H, geb. *****, beide vertreten durch den Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt in Graz, infolge außerordentlichen Rekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 9. 10. 1991, GZ 2 R 347/91-290, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Minderjährigen wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 28. 10. 1991 zugestellt, der Rekurs aber erst am 27. 11. 1991 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde - der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist wurde rechtskräftig abgewiesen - und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Mutter der Kinder, abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).
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