OGH 5Ob38/92

5Ob38/92Obergericht07.04.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob38/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Rosa P*****, Angestellte, ***** vertreten durch Mag. Birgit G*****, Funktionärin der Mietervereinigung Österreichs, Südtirolerplatz 13, 8020 Graz, wider den Antragsgegner Johann W*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger, Rechtsanwalt in Graz, wegen § 37 Abs. 1 Z 2 und 8 MRG infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 12.Februar 1992, GZ 3 R 40/92-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 28.Jänner 1992, GZ 5 Msch 29/90-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Antragsgegner gab sich mit der über Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden und begehrte gemäß § 40 Abs. 1 MRG die Entscheidung des Gerichtes (ON 1).

Nachdem die Entscheidung des Gerichtes (ON 12) bezüglich der Feststellung der Ausstattungskategorie der von der Antragstellerin gemieteten Wohnung (für die Antragstellerin) günstiger ausgefallen war als die Entscheidung der Schlichtungsstelle, brachte der Antragsgegner am letzten Tag der Rekursfrist einen Schriftsatz ein, in dem er erklärte, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 40 MRG zurückzuziehen (ON 14).

Das Erstgericht nahm diese Antragszurückziehung nicht zur Kenntnis. Aus der Begründung ergibt sich, daß das Erstgericht damit zum Ausdruck bringen wollte, daß durch eine in diesem Verfahrensstadium erfolgte Zurückziehung der Anrufung des Gerichtes die Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht wieder in Kraft treten könnte.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Zurückziehung des Antrages auf Entscheidung durch das Gericht zur Kenntnis genommen werde.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der Beschluß des Rekursgerichtes ist eine verfahrensrechtliche Entscheidung, mit der ein verfahrensrechtlicher Beschluß des Erstgerichtes bestätigt wurde. Dies hat zur Folge, daß sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ausschließlich nach den gemäß § 37 Abs. 3 Z 16 MRG anzuwendenden Bestimmungen des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der Zivilprozßeordnung richtet, nicht jedoch nach den Sonderbestimmungen des § 37 Abs. 3 Z 17 und 18 MRG, die nur für Sachbeschlüsse und nach § 527 Abs. 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz gelten, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben worden ist.

Demgemäß ist die Anfechtbarkeit eines verfahrensrechtlichen Beschlusses des Rekursgerichtes auch nach § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO zu beurteilen, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß - von der hier nicht zutreffenden Ausnahme abgesehen - zur Gänze bestätigt worden ist.

Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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