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10ObS76/92•OGH 10ObS76/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Roman Merth und Dr. Dietmar Strimitzer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann B*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Nowak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER BAUERN (Landesstelle Niederösterreich), 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Dezember 1991, GZ 31 Rs 173/91-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 4.August 1991, GZ 5 Cgs 36/90-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen vierzehn Tagen die einschließlich 603,84 S Umsatzsteuer mit 3.623,04 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Insoweit die Rechtsrüge überhaupt gesetzesgemäß ausgeführt ist und nicht eine unzulässige Beweisrüge darstellt, ist sie nicht berechtigt, weil die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht richtig ist (§ 48 ASGG).
Daher war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit a und Abs. 2 ASGG.
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