Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
2Ob551/91•OGH 2Ob551/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Martina R*****, geboren 2. Juni 1975 wegen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Entscheidung vom 5. Februar 1992, 2 Ob 551/91, wird in ihrer Begründung dahin berichtigt, daß die auf den Seiten 9 und 10 in der eckigen Klammer dargestellte erklärende Berechnung richtig wie folgt zu lauten hat:
"7.000 x 51,42 % = 3.599,40 S (durch Geld- und Naturalunterhalt zu deckender Fehlbetrag) x 2/3 = 2.399,60 S."
Begründung:
Bei Darstellung der Errechnung des Geldunterhaltsanspruches der mj. Martina R***** sind offenbare Schreibfehler (Auslassung des %-Zeichens und ein Zahlensturz: 2.933,60 S anstatt richtig 2.399,60 S) unterlaufen, die in subsidiärer Anwendung der §§ 419, 430 ZPO (JBl. 1937, 457) spruchgemäß zu berichtigen waren.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.