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3Ob1011/92•OGH 3Ob1011/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Aloisia W*****, vertreten durch Dr. Josef Michael Danler u.a., Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Dr. Georg W*****, vertreten durch Dr. Sebastian Hagsteiner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen einstweiliger Benützung, infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 14. August 1992, GZ 3 a R 50/92-10, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird mangels Beschwer (§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO) zurückgewiesen, weil nach der mangels Anfechtung rechtskräftigen Abweisung des Exekutionsantrages ein weiterer Vollzug nicht mehr in Frage kommt.
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