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3Ob1521/92•OGH 3Ob1521/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei GEMEINNÜTZIGE S***** Wohnbaugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Norbert W*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 9. Dezember 1991, GZ 21 R 278/91-26, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
schon in der Aufkündigung auch unleidliches Verhalten des Sohnes des Beklagten behauptet wurde (vgl. JBl 1986, 121 und SZ 61/135);
die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß Abhilfe nicht möglich war, den Beklagten traf (MietSlg 31.368, 36.349, 38.449 ua) und deren Unmöglichkeit nicht offenkundig ist (vgl. MietSlg 31.368 ua);
Mängel des Verfahrens erster Instanz mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (EFSlg 49.387 uva).
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