Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
3Ob1525/92•OGH 3Ob1525/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pauline G*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und Dr. Hans Pucher, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei Josef G*****, vertreten durch Dr. Eduard Pranz ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes vom 18. Juni 1991, GZ R 311/91-42, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentlichen Revisionen der Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der Klägerin auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.