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8Ob1516/92•OGH 8Ob1516/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der H***** P*****, wegen Bestellung eines Kollisionskurators infolge außerordentlichen Rekurses der Kollisionskuratorin Mag. C***** S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 12.Dezember 1991, GZ 22 b R 116/91-32, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Kollisionskuratorin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO), weil der (einstweilige) Sachwalter gemäß § 238 Abs. 2 AußStrG die fehlende Zustimmung des Betroffenen zu einer besonderen Heilbehandlung zu ersetzen hat (8 Ob 652/87) und ein Kollisionskurator nur zu bestellen ist, wenn objektiv die Interessen des Vertreters den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufen können (SZ 53/136 uva).
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