OGH 8Ob1544/92

8Ob1544/92Obergericht09.04.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob1544/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** G*****, vertreten durch Dr. Rainer Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei J***** A*****, vertreten durch Dr. Heinrich Schmiedt, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen S 417.577,40 sA (Revisionsstreitwert S 383.257,40) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Februar 1992, GZ 2 a R 92/92-44, den Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das Berufungsgericht nicht gegen die überbundene Rechtsansicht verstoßen hat, als es "die Beurteilung des festgestellten Sachverhalts unter dem Blickwinkel weiterer Entscheidungskriterien selbst vornahm" (vgl S 13 des VA 8 Ob 590/89); eine abschließende Sacherledigung durch den Obersten Gerichtshof unter diesen weiteren Entscheidungskriterien schied damals aus, da das Berufungsgericht die Beweisrüge des Klägers noch nicht erledigt hatte.

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