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8Ob1553/92•OGH 8Ob1553/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj. Peter H***** infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Peter H*****, vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 2. März 1992, GZ 2 R 70/92-73, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Peter H***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil das Eigeneinkommen des Minderjährigen von monatlich S 6.340,-- unter Bedachtnahme auf den nach den Lebensverhältnissen auch des Vaters festzusetzenden Unterhalt sowie auf die teilweise Anrechnung auf die Betreuungsleistungen der Mutter (8 Ob 623/91, 3 Ob 558/91, 1 Ob 626/91 ua) den Zuspruch eines Unterhaltsbetrages von monatlich S 1.800,-- rechtfertigt.
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