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4Ob1535/92•OGH 4Ob1535/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Natalie H*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Gerold M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 11.Februar 1992, GZ 1 b R 7,8/92-117, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO).
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