Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
8Ob1554/92•OGH 8Ob1554/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers G***** B***** W*****, vertreten durch Dr. Franz Withoff, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Ing. ***** P*****, vertreten durch Dr. Tilman Schwager, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung einer Ausstattung, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 13. Februar 1992, GZ 43 R 2/92-18, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO), weil Voraussetzung des Ausstattungsanspruches des Sohnes (§ 1231 Satz 2 ABGB), auf den die §§ 1220-1223 ABGB anzuwenden sind, lediglich ist, daß er noch keine (hinreichende) Ausstattung erhalten hat und zum Zeitpunkt der Eheschließung
(SZ 41/38) - unter Berücksichtigung seines eigenen Einkommens (1 Ob 600/91) - kein eigenes Vermögen besitzt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.