OGH 8Ob1555/92

8Ob1555/92Obergericht28.04.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob1555/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter F*****, vertreten durch Dr. Erich Peter Piuk, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Siegfried P*****, vertreten durch Dr. Heimo Verdino und Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, wegen Feststellung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 29.Jänner 1992, GZ 3 R 634/91-23, den Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil

  1. die Stoffsammlung betreffenden Verfahrensfragen im Einzelfall keine erhebliche Bedeutung iS des § 502 Abs 1 ZPO zukommt und

  2. nicht eine undeutliche Vertragsbestimmung auszulegen ist; es war vielmehr (durch Tatsachenfeststellungen) der Wille der Parteien zu ermitteln und Tatsachenfeststellungen können im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden.

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