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3Ob11/92•OGH 3Ob11/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Wassili N*****, vertreten durch Dr.Helga Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ing.Kurt Sp*****, und 2. Peter Sp*****, beide vertreten durch Dr.Gerhard Schütz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 25.Oktober 1991, GZ 41 R 556791-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. November 1990, GZ 42 C 575/90d-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Ein dem Beklagten und anderen Erben eingeantwortete Nachlaß führte gegen den Kläger Exekution durch zwangsweise Räumung einer Wohnung.
Das Erstgericht gab den Einwendungen des Klägers gegen die Bewilligung dieser Exekution nicht Folge.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt und die Revision jedenfalls unzulässig ist.
Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist verspätet.
Das angefochtene Urteil wurde der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 9.12.1991 zugestellt. Da die hier zu entscheidende Streitigkeit gemäß § 224 Abs 1 Z 5 ZPO eine Ferialsache ist, hatten die vom 24.12.1991 bis 6.1.1992 dauernden Gerichtsferien gemäß § 225 Abs 2 ZPO auf den Ablauf der Revisionsfrist keinen Einfluß. Sie endete daher am 7.1.1992, weil der 6.1.1992 ein Feiertag war. Die Revision wurde aber erst am 20.1.1992 zur Post gegeben. Im Hinblick darauf, daß sie somit verspätet erhoben wurde, muß nicht dazu Stellung genommen werden, ob sie nicht auch gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig ist.
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