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3Ob1019/92•OGH 3Ob1019/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) Anna S*****, und
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Parteien wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil die Negativfeststellung des Rekursgerichtes über die Zustellung der Aufkündigung vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann, zumal sie mit den Urkunden im Akt nicht in Widerspruch steht.
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