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3Ob1542/92•OGH 3Ob1542/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Außerstreitsache der Betroffenen Dr. Christina S*****, wegen der Bestellung eines Sachwalters, infolge außerordentlichen Rekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 25.Februar 1992, GZ 1 R 310/91-34, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO), weil die Rechtsmittelbeschränkung des § 366 ZPO auch im außerstreitigen Sachwalterbestellungsverfahren gilt (vgl Fasching ZPR2 Rz 1009; EFSlg 37.240 mwN, ÖA 1990, 135 ua).
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