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9ObA87/92•OGH 9ObA87/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** L*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch , Rechtsanwälte , wider die beklagte Partrei F T KG, Sand- und Schotterwerk, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 66.995 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. November 1991, GZ 7 Ra 63/91-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. April 1991, GZ 36 Cga 53/91-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.348,80 (darin S 724,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß mit dem Kläger Mitte Dezember 1990 lediglich eine Aussetzungsvereinbarung getroffen wurde, so daß ihm wegen vertragswidrigen Nichterscheinens zur Arbeit im Jänner 1991 keine Abfertigung gebührt (vgl. SZ 62/88 mwH; Arb. 10.738; Arb. 8.341 u.v.a.). Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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