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9ObS5/92•OGH 9ObS5/92
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R***** M*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwältin *****, wider die beklagte Partei ARBEITSAMT VERSICHERUNGSDIENSTE TIROL, ***** vertreten durch die Finanzprokurator in Wien, wegen Insolvenzausfallgeld (157.943,38 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Jänner 1992, GZ 5 Rs 4/92-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.Oktober 1991, GZ 47 Cgs 117/91-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Die Vorinstanzen haben keineswegs, wie es die Revision darzustellen versucht, bei Auslegung der Bestimmungen des § 3 Abs 1 und des § 6 Abs 1 IESG einen Umkehrschluß gezogen, sondern vielmehr unter zutreffender Darstellung der verschiedenen Regelungsbereiche dieser Normen die Anwendung eines Analogieschlusses mit Recht abgelehnt.
Die vom Revisionswerber vorgetragenen Ausführungen vermögen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Frage stehenden Norm zu wecken.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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